Wie sollen sich Fahrradfahrer verhalten, wenn der Radweg unbenutzbar ist und eine Gefahr darstellt? Das Oberlandesgericht Naumburg hatte in einem Berufungsverfahren über einen schweren Verkehrsunfall zu entscheiden, bei dem eine Radfahrerin von einem KFZ erfasst wurde, nachdem sie einen Radweg auf der linken Fahrbahnseite benutzt hatte, der in diese Fahrtrichtung nicht für den Fahrradverkehr freigegeben war. In einer Straßeneinmündung kam es zu einer folgenschweren Kollision mit dem Fahrzeug der Beklagten. Das Landgericht hat eine Haftungsquote von 50% angenommen. Die dagegen erhobene Berufung der Radfahrerin blieb im Ergebnis ohne Erfolg, weil die vom Landgericht angenommene Mithaftungsquote der Klägerin von 50 % nicht zu beanstanden sei. Das OLG Naumburg hat jedoch hervorgehoben, dass Radfahrer unbenutzbare Radwege nicht benutzen müssen (Urteil vom 08.12.2011 – 1 U 74/11). Die Unbenutzbarkeit des Radwegs liegt danach insbesondere vor bei tiefem Schnee, Eis oder Löchern. Das OLG hat ausgeführt, wenn dies der Fall ist oder soweit in Fahrtrichtung kein Radweg oder Seitenstreifen vorhanden ist, hat der Radfahrer auf der Fahrbahn möglichst weit rechts zu fahren und nicht auf dem Radweg oder Seitenstreifen der anderen Fahrbahnseite. Die Entscheidung verdeutlicht, wie wichtig die Einhaltung der Gebote der gegenseitigen Rücksichtnahme und des vorausschauenden Fahrens im Straßenverkehr ist. Bei Verkehrsunfällen im Zusammenhang mit unbenutzbarem Straßenbelag kann ein versierter Rechtsanwalt auch prüfen, ob der öffentliche „Träger der Straßenbaulast“ in Haftung genommen kann.