Soweit ein Verkehrsunfall nicht aufgeklärt werden kann, tragen nach einer Entscheidung des Amtsgerichts München beide Beteiligte aufgrund der Tatsache, dass von beiden beteiligten Fahrzeugen eine gleichwertige Betriebsgefahr ausgeht, je die Hälfte des Schadens (Urteil vom 07.12.2011, Az.: 322 C 21241/09). Das Gericht urteilte über einen Verkehrsunfall, bei dem es zwischen einem Porsche und einem Mercedes, die innerstädtisch nebeneinander auf gleicher Höhe fuhren, durch einen Fahrstreifenwechseln krachte. Bei dem auf der linken Spur fahrenden Porsche entstand ein Sachschaden von 3.280,00 EUR. Die Halterin des Porsches begehrte entsprechenden Schadensersatz, weil der Mercedesfahrer unvermittelt und ohne zu blinken nach links gezogen sei. Dieser Sachverhaltsdarstellung widersprach der Mercedesfahrer. Es sei der Porschefahrer gewesen, der ihn links überholt habe und danach einfach nach rechts auf seine Fahrbahn gefahren sei. Auf die von der Porschehalterin eingereichte Klage erkannte das Amtsgericht ihr lediglich die Hälfte des eingeklagten Betrags zu. Sie habe nach Ansicht des Gerichts zwar einen Anspruch auf Schadenersatz, allerdings sei eine hälftige Haftungsquote zugrunde zu legen, weil der Unfallhergang nicht aufklärbar gewesen sei. Auch ein erster Anschein spreche nicht gegen den Fahrstreifenwechsler, dass er den Unfall verursacht habe, da nicht feststehe, wer den Fahrstreifen gewechselt habe. Wegen der Unaufklärbarkeit verbleibe es für beide Seiten bei einer Haftung aus der so genannten Betriebsgefahr der beteiligten Fahrzeuge. Das Urteil zeigt, wie wichtig die frühzeitige Hinzuziehung eines erfahrenen Rechtsanwalts ist, der auch eine objektive Beweisanalyse vornehmen und das Prozess- und Kostenrisiko abwägen kann.