Auch bei der gerichtlichen Geltendmachung von Mietwagenkosten durch den Vermieter aus abgetretenem Recht geht es mit rechten Dingen zu

Mietwagenkosten sind das leidige Thema Unfallregulierung. Der Bundesgerichtshof hat im Oktober 2004 das Fass aufgemacht und zwischenzeitlich hierzu – aus seiner revisionsrechtlichen Sicht – alles gesagt. Die Folge ist eine uneinheitliche Rechtsprechung; jedes Instanzgericht, ja jeder Richter kocht sein eigenes Süppchen. Werden weitere Mietwagenkosten gerichtlich geltend gemacht, greift der beklagte KH-Versicherer überdies gerne zur Schrotflinte und erhebt Einwendungen auf allen (un-)möglichen Ebenen. Das Amtsgericht Schwäbisch Gmünd sowie anschließend das Landgericht Ellwangen haben zu jedem Schrotkorn des beklagtenVersicherers fundiert Stellung bezogen.

(Keine) Interessenkollision: Die Prozessbevollmächtigten der klagenden Mietwagenfirma hatten zuvor die Geschädigte – ausschließlich vorgerichtlich – gegenüber der Beklagten vertreten. Mit Ausnahme der Mietwagenkosten wurde vollständig reguliert, die Mietwagenkosten jedoch nur anteilig. Diese streitgegenständlichen Ansprüche wurden sodann „an Erfüllung statt“ an die Vermieterin „insbesondere zur gerichtlichen Geltendmachung“ abgetreten.

Beide Instanzen führen übereinstimmend aus, dass die Klage der Vermieterin aus abgetretenem Recht zulässig ist. Hervorgehoben wird, dass keine vertraglichen Beziehungen mehr zwischen der Zedentin und der Zessionarin bestehen und bereits von daher keine widerstreitenden Interessen mehr in Betracht kommen können. Eine Interessenkollision ist danach ausgeschlossen.

Wirksame Abtretung: Diese sollte nach Auffassung des beklagten Versicherers zu unbestimmt sein. Dem erteilen die Richter eine Absage. Es wurden nur die Erstattungsansprüche bzgl. der Mietwagenkosten abgetreten, so dass die seitens des Versicherers angeführte Entscheidung des BGH vom 07.06.2011 (VI ZR 260/10) bereits deswegen nicht einschlägig ist. Überdies ist die Grundlage des Anspruchs „mit der Datierung des Unfallereignisses völlig aureichend angegeben“.

Aktivlegitimation: Auch die geschädigte Leasingnehmerin konnte Ansprüche abtreten. Diese resultieren zumindest aus der Verletzung des durch § 823 BGB geschützten Besitzrechts. Nur die Leasingnehmerin hatte ein Interesse an der Nutzung des geleasten Kfz (und v.a. nicht der Leasinggeber als Sicherungseigentümer).

Zurecht weisen die Richter in diesem Zusammenhang ergänzend darauf hin, dass das Bestreiten des Anspruchs dem Grunde nach in Widerspruch zu den vorgerichtlichen Zahlungen steht.

(Kein) Verstoß gegen das Rechtsdienstleistungsgesetz: Das Gericht kann eine Tätigkeit in konkret fremden Angelegenheiten bereits deshalb nicht erkennen, weil die Ansprüche an Erfüllung statt abgetreten wurden. Nur ergänzend wird angemerkt, dass auch bei einer Abtretung erfüllungshalber der Rechtsauffassung des OLG Stuttgart (7 U 108/11) gefolgt werden würde. Zwischenzeitlich hat der BGH (s.o.) das OLG Stuttgart bestätigt.

Wirksamer Mietvertrag: Auch wenn ein Mietzins nicht genannt wird, liegt kein Dissens vor. Es ist für die Partein offensichtlich, dass das Fahrzeug nicht unentgeltlich überlassen werden sollte. Nachdem auch in Höhe der erforderlichen Kosten sowieso ein Schadensersatzanspruch besteht, bestand hierfür auch kein Anlass. Der Vertrag ist damit auslegungsfähig, so dass gem. §§ 612 Abs. 2, 632 BGB eine angemessene oder ortsübliche Miete als vereinbart gilt. Mit einer Nichtigkeit wäre auch keiner der Vertragsparteien gedient und überdies hatten beide ein Interesse an der Durchführung des Mietvertrages.

Zurecht weisen die Richter in diesem Zusammenhang ergänzend darauf hin, dass das Bestreiten des Anspruchs dem Grunde nach in Widerspruch zu den vorgerichtlichen Zahlungen steht.

Erforderlicher Aufwand: Beide Gerichte ziehen „Fracke“ heran. Es wird also das arithmetische Mittel der Schwacke-Liste ebenso herangezogen wie der Mittelwert nach Fraunhofer und sodann ein Mittelwert gebildet. Hinzu kommen die Kosten für die Winterbereifung und insoweit wird – mangels Alternativen – auf  die Schwacke-Liste bzgl. Nebenkosten zurückgegriffen.

Anmerkung zum Urteil des Langerichts Ellwangen vom 27. Juli 2012 zum Aktenzeichen 1 S 10/12 und des Amtsgerichts Schwäbisch Gmünd vom 19.01.2012 zum Aktenzeichen 2 C 532/ 11.

 

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Michael Schmidl, anwaltschmidl.de

Der Autor ist Rechtsanwalt und Gründer der Fachanwaltskanzlei für Versicherungs- und Verkehrsrecht Schmidl. Er ist seit 2005 Fachanwalt für Verkehrsrecht und Fachanwalt für Versicherungsrecht.

Sie erreichen den Autor unter: kontakt@anwaltschmidl.de

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