Das Landgericht Aurich (LG) hat mit Beschluss vom 06.07.2012 (Az.: 12 Qs 81/12) in einer Strafsache über die Beschwerde eines 1989 geborenen Beschuldigten entschieden, bei der es in Folge des Verdachts des unerlaubten Entfernens vom Unfallort um die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis ging. Im Fall ging es darum, dass der Beschuldigte mit seinem PKW abends gegen 20 Uhr an einem Bahnübergang gegen den Schrankenantrieb geprallt ist, wodurch ein Sachschaden in Höhe von über 5.000,00 EUR entstanden ist. Nachdem Gäste eines nahegelegenen Restaurants geholfen hatten, den PKW von den Bahnschienen zu bewegen, fuhr der Beschuldigte ohne weiteres davon, ohne dass Feststellungen zu seiner Person getroffen werden konnten. Sodann suchte er einen Freund auf und fuhr mit ihm sein Fahrzeug zu einer Werkstatt. Ca. 40 Minuten danach meldete er sich auf der örtlichen Polizeidienststelle und zeigte den Unfall an. Danach ging er ins Krankenhaus und danach nochmals zur Polizei und gab nach Belehrung an, dass er als verantwortlicher Fahrzeugführer den Unfall verursacht habe. Das LG erkannte, dass kein Grund für die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis bestanden hat, weil derzeit keine dringenden Gründe für die Annahme vorhanden seien, dass dem Beschuldigten die Fahrerlaubnis gemäß § 69 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 3 StGB entzogen werden wird. Das LG stellte zwar fest, dass eine Unfallflucht vorgelegen hat, weil der Beschuldigte nicht seiner Wartepflicht genügte, da er sich erst mit 40 minütiger zeitlicher Verzögerung persönlich bei der Polizeidienststelle gemeldet er. Nach der Rechtsprechung sei es dem Unfallverursacher nur gestattet, sich zum Zwecke der Benachrichtigung der Polizei vorübergehend von der Unfallstelle zu entfernen und alsdann an die Unfallstelle zurückzukehren, bzw. dass er unverzüglich bei Benachrichtigung der Polizei alle Angaben zu den in § 142 StGB vorgesehenen Feststellungen macht. Der Fall reiche aber nicht für einen Entzug der Fahrerlaubnis, sondern allenfalls für ein Fahrverbot gemäß § 44 StGB aus. Dies deshalb, weil sich sein Verhalten sich „am untersten Rand der Strafwürdigkeit“ bewegt, weil er sich verspätet bei der Polizei gemeldet hat. Da der Täter entschlossen war, sich beim Geschädigten zu melden und den Schaden zu ersetzen, könne der Fahrerlaubnis nicht entzogen werden, wofür auch spreche, dass der Beschuldigte keine Eintragungen in Flensburg habe. Der Fall illustriert, dass angesichts der weitreichenden Folgen, die die Beschlagnahmung des Führerscheins hat, die Beauftragung eines Verkehrsrechtlers grundsätzlich zu empfehlen ist.