Das Landgericht Suttgart hat in einer Entscheidung vom 17.02.2012 die in A.2.3.2 AKB 2008 enthaltene Klausel eines „Schadens aufgrund eines Betriebsvorgangs“ als unwirksam angesehen.
Aus den Gründen: Der Versicherungsschutz ist nicht deshalb ausgeschlossen, weil es sich um einen „Schaden aufgrund eines Betriebsvorgangs“ handelt. Da sich letztlich jeder Unfall als Folge eines „Betriebsvorgangs“ bezeichnen lasse und sich aufgrund eines solchen Vorgangs ereigne, sei der Ausschluss entweder umfassend und entwerte dann den Versicherungsschutz oder er bleibe unklar. Für den durchschnittlichen Ver- sicherungsnehmer, der über keine versicherungsrechtlichen Spe zialkenntnisse verfüge, sei nicht erkennbar, dass unter Betrieb etwas anderes zu verstehen ist als das allgemeine Gebrauchmachen von den Funktionen des Fahrzeugs. Zwar werde ein durchschnittlicher Versciherungsnehmer nicht annehmen, dass damit jeder Versicherungsschutz ausgeschlossen sei, doch wisse er nicht, was er sich unter einem ausgeschlossenen Betriebsvorgang vorzustellen habe.
Landgericht Stuttgart vom 17.02.2012 AZ: 22 O 503/11
Quelle: ADAC
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