Das Oberlandesgericht Köln hat entschieden, dass eine Fußgängerin bei einem Überqueren einer Straße bei roter Ampel und Dunkelheit allein verantwortlich ist, wenn sie dabei von einem Fahrzeug erfasst wird (Beschluss vom 19.03.2012, Az.: 16 U 169/11). Das OLG wies wie die Vorinstanz einen Prozesskostenhilfeantrag der Antragstellerin vollumfänglich zurück. Die Antragstellerin war bei Dunkelheit in dunkler Bekleidung bei „Rot“ über die Ampel gegangen, als sie von einem Kleintransporter erfasst wurde. Das Gericht führte aus, dass dessen Betriebsgefahr in dieser besonderen Ausgangslage zurücktrete, zumal der Fahrzeugführer die Fußgängerin nicht rechtzeitig sehen konnte und er mit einem Unfall nicht rechnen musste. Obgleich von Fahrzeugen grundsätzlich eine Betriebsgefahr ausgeht, die zu einer Haftungsquotelung führen kann, war die betroffene Fußgängerin in diesem Fall nach überzeugender Ansicht des OLG allein für den Unfall verantwortlich. Zu beachten ist aber, dass es bei jedem Unfall auf die konkreten Umstände des Einzelfalls ankommt. Unfallbeteiligten wird in jedem Fall geraten, bei Verkehrsunfällen mit Personenschäden umgehend anwaltliche Hilfe in Anspruch zu nehmen, um die jeweiligen rechtlichen Interessen zu wahren.