Das Amtsgericht Kiel (AG) hat mit Urteil vom 30.11.2011 (Az.: 113 C 145/11) über eine Klage auf Erstattung von Sachverständigengutachten entschieden. Im Fall beschädigte ein Pkw-Lenker auf dem Parkplatz beim Versuch, rückwärts auszuparken den Wagen der Klägerin, einen VW Passat X2. Variant Trendline mit einer Erstzulassung am 12.09.2007 und einer Laufleistung zur Zeit des Unfalls von 44.358 Kilometer. Sofort nach dem Unfall ließ die Klägerin ihr Fahrzeug durch einen Sachverständigen begutachten mit dem Ergebnis, dass an dem klägerischen Fahrzeug Reparaturkosten ohne Mehrwertsteuer in Höhe von 886,25 € entstanden waren. Das Gutachtens kostete 323,56 €. Die beklage Versicherung hat zwar die grundsätzliche volle Haftung für den Verkehrsunfall übernommen, hat jedoch die Sachverständigenkosten nicht beglichen. Die Versicherung argumentierte damit, dass der Geschädigte die Kosten so gering wie möglich halten müsse. Bei geringen Schäden sei es ausreichend, einen Kostenvoranschlag einzuholen. Bestünden unter Berücksichtigung des Unfallgeschehens sowie der erkennbaren Auswirkung keine Anhaltspunkte dafür, dass durch den Schadensfall tragende Teile beschädigt sein könnten, sei Sachverständigengutachtens unnötig. Der Schaden hier beschränke sich auch für den technischen Laien erkennbar auf Lackschäden ohne Beeinträchtigung der Karosseriestruktur und ohne jegliche Veränderung der Spaltmaße, bezogen auf die angrenzenden Karosserieteile. Das AG sah dies in Anlehnung an die höchstrichterliche Rechtsprechung anders. Für die Frage, ob der Schädiger die Kosten eines Gutachtens zu ersetzen hat, komme es grundsätzlich nicht darauf an, ob die durch die Begutachtung ermittelte Schadenshöhe einen bestimmten Betrag überschreitet oder in einem bestimmten Verhältnis zu den Sachverständigenkosten stehe. Die Schadenshöhe nämlich sei zum Zeitpunkt der Beauftragung des Gutachters dem Geschädigten gerade nicht bekannt. Die klagende Partei habe zudem zutreffend darauf hingewiesen, dass es insbesondere die moderne Fahrzeugtechnik mit sich bringe, dass der Umfang des Schadens für einen technischen Laien immer schwerer abschätzbar wird. Es sei „gerichtsbekannt, dass teilweise auch bei äußerlich nur geringfügig erscheinenden Schadensbildern teilweise tiefer gehende Schäden entstanden sind, die für einen Laien nicht abschätzbar sind“. Hinzu komme vorliegend, dass die Klägerin während des Unfalls gar nicht anwesend gewesen sei. Insgesamt zeigt der Fall, dass es anzuraten ist, vor Beauftragung von Drittleistungen bei einem Verkehrsunfall einen Anwalt zu kontaktieren, um später nicht auf den Kosten sitzen zu bleiben.