Verschuldensunabhängige Haftung des Vorausfahrenden gegenüber Insassen des Auffahrenden

Bei Verkehrsunfällen zwischen Kraftfahrzeugen haben die jeweiligen Insassen/Mitfahrer nicht nur Ansprüche gegen den „eigenen Halter“ sondern auch gegen den Haltern der weiter beteiligten Kfz. Diese haften den verletzten Insassen grundsätzlich aus Gefährdungshaftung gesamtschuldnerisch in vollem Umfang. Die jeweiligen Halter können sich gegenüber den Verletzten Insassen nicht darauf berufen, der Unfall sei für sie unabwendbar gewesen.

Gegenüber den Insassen besteht eine verschuldensunabhängige Gefährdungshaftung des jeweiligen Halters aus § 7 StVG. Zu ihrer Entlastung können sich die Halter jeweils nur auf „höhere Gewalt“ gemäß § 7 Abs. 2 StVG berufen. Verkehrstypische Betriebsvorgänge sind keine „höhere Gewalt“ in diesem Sinne, so dass es in der Regel bei der Haftung verbleibt. § 17 Abs. 3 StVG regelt dagegen nur das Innenverhältnis zwischen den Beteiligten Fahrzeughaltern. Ein Unabwendbarnachweis danach kommt damit per se nicht in Betracht. Es verbleibt damit eben so grundsätzlich bei der gesamtschuldnerischen Haftung aus § 7 S tVG.

Dies gilt auch für Auffahrunfälle, wie das das Oberlandesgericht Nürnberg nunmehr mit Zurückweisungsbeschluss vom 26. Januar 2012 klargestellt hat. Das Oberlandesgericht hat die gesamtschuldnerische Haftung des Halters des Busses und des Halters des beteiligten Pkw bei Verletzung von Fahrgästen des Busses infolge des Auffahrens desselben auf diesen Pkw in vollem Umfang bestätigt. Ebenso bestätigt wurde damit das Urteil der Vorinstanz, Landgericht Nürnberg-Fürth vom 12. Oktober 2011 zum Aktenzeichen 2 O 4863/11 .

 

Anmerkung zum Beschluss des Oberlandesgerichts Nürnberg vom 26. Januar 2012 zum Aktenzeichen 4 U 2222/11.

 

 

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Michael Schmidl, anwaltschmidl.de

Der Autor ist Rechtsanwalt und Gründer der Fachanwaltskanzlei für Versicherungs- und Verkehrsrecht Schmidl. Er ist seit 2005 Fachanwalt für Verkehrsrecht und Fachanwalt für Versicherungsrecht.

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