Das Landgericht Karlsruhe (LG) hat mit Urteil vom 07.12.2011 (Az: 1 S 88/11) über einen Fall in einem Berufungsverfahren entschieden, bei dem ein Wohnwagen auf das Zugfahrzeug aufgerollt ist. Der Kläger ist der Halter eines Wohnwagens, den er gemeinsam mit Dritten aus dem Winterquartier abgeholt hat. Dazu wurde der Wohnwagen an den Pkw des Dritten angehängt. Während der Fahrt löste sich die komplette Anhängerkupplung vom Fahrzeug, was dazu führte, dass beim nächsten Bremsmanöver der Wohnwagen auf den Pkw aufrollte. Der Wohnwagen, der bei der beklagten Versicherung vollkaskoversichert war, wurde dabei erheblich beschädigt. Der Kläger verlangt von der Versicherung nun Ersatz der ihm bei dem Unfall entstandenen Schäden. Das LG wies dies zurück. Es bestehe kein Anspruch auf Versicherungsleistungen, weil es hier zu einem Schaden zwischen ziehendem und gezogenem Fahrzeug ohne Einwirkung von außen gekommen ist und damit kein Unfall im Sinne der AKB (Regelung unter A. 2. 3. 2. der AKB) vorliege. Daran ändere auch nichts der Umstand, dass der Kläger meint, die Regelung unter A. 2. 3. 2. AKB setze voraus, dass das Zugfahrzeug bei der Beklagten vollkaskoversichert sei, denn Sinn und Zweck dieser Regelung sei es, Schäden an vollkaskoversicherten Zugfahrzeugen von der Regulierung auszunehmen, nicht jedoch Schäden bei Schleppvorgängen eines vollkaskoversicherten Anhängers. Das LG nimmt an, dass es bereits von ihrem Wortlaut her eindeutig klar sei, dass gegenseitige Schäden zwischen ziehendem und gezogenem Fahrzeug als nicht versicherter Betriebsschaden anzusehen sind, wenn für die Beschädigung keine weiteren Einwirkungen von außen ursächlich wurden. So liege der Fall hier. Das LG führt aus: „die spezifischen Risiken des Schleppvorgangs haben sich hier gerade dadurch verwirklicht, dass der durch das Zugfahrzeug in Bewegung gesetzte Wohnwagen nach dem Abriss der Anhängerkupplung unkontrolliert auf das Zugfahrzeug aufgefahren ist. Alle Ursachen für den Unfall – Bewegung des Wohnwagens durch das Zugfahrzeug, Abreißen der Schleppkupplung des Zugfahrzeugs. Abbremsen des Zugfahrzeugs und unkontrollierte Weiterbewegung des Wohnwagens, Aufprall des Wohnwagens auf das Zugfahrzeug -stehen ausschließlich in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Schleppvorgang. Eine weitere Einwirkung von außen ist für den Unfall nicht ursächlich geworden. Richtig ist zwar, dass ohne weiteres ein versichertes Ereignis vorgelegen hätte, wenn der Wohnwagen nicht mit dem Zugfahrzeug sondern mit einem sonstigen Gegenstand, zum Beispiel einem Baum, kollidiert wäre. Daraus lässt sich aber für den vorliegenden Fall nichts herleiten, weil es sich dabei um einen anderen Sachverhalt handelt, der nicht unter die Regelung in Nr. 2. 3. 2. AKB fällt.“ Der Fall zeigt, dass eine vorgerichtliche Beratung über die Reichweite von Versicherungsbedingungen durch einen Verkehrsanwalt notwendig sein kann.