Das Amtsgericht Kehl (AG) hat mit Urteil vom 12.12.2011 (Az.: 4 C 586/10) entschieden, dass die Kosten für ein vorgerichtliches in Auftrag gegebenes Sachverständigengutachten nicht ersatzfähig sind, wenn der Geschädigte dem Sachverständigen einen relevanten Vorschaden verschweigt und das Gutachten daher für die Ermittlung der Höhe des Schadens unbrauchbar ist. Das AG hatte über diese Frage in einem Klageverfahren zu entscheiden, bei dem ein geschädigter PKW-Eigentümer gegen die gegnerische Haftpflichtversicherung geklagt hatte. Es ging um die Bezahlung von restlichem Schadensersatz aufgrund eines Unfalls, den der Kläger mit seinem 2006 erstmals zugelassenen VW Passat hatte. Die Alleinhaftung des Gegens stand außer Streit. Mit dem VW Passat hatte der Kläger bereits einige Jahre vorher einen Unfall gehabt. Der Kläger machte hier u.a. 2.060,96 € Fahrzeugschaden und 571,71 € Sachverständigenkosten geltend. Vorgerichtlich hat die beklagte Versicherung teilweise für den Schaden bezahlt. Umstritten war, ob der Vorschaden fachgerecht repariert worden ist. Die Versicherung wendet zudem ein, dass die Kosten für das Sachverständigengutachten nicht ersatzfähig seien, nachdem der Kläger dem Sachverständigen gegenüber den Vorschaden nicht mitgeteilt habe, was vom Gericht festgestellt wurde. Das AG gab der Versicherung überwiegend Recht. Der Fahrzeugschaden des Klägers belaufe sich nur auf den vorgerichtlich anerkannten und bezahlten Betrag von 954,78 € netto, weil der Kläger keinen Anspruch auf Stundenverrechnungsätze einer markengebundenen Fachwerkstatt hätte. Dies deshalb, weil er keinen Nachweis darüber erbracht hat, dass er sein zum Unfallzeitpunkt über drei Jahre altes Fahrzeug auch in der Vergangenheit in einer Markenwerkstatt hat reparieren lassen. Vielmehr sei unstreitig, dass er den Vorschaden kostengünstig privat repariert habe. Auch die Sachverständigenkosten waren nach Ansicht des AG nicht ersatzfähig, weil aus vom Kläger zu vertretenden Gründen diese für die Schadensregulierung unbrauchbar gewesen sind, nämlich weil der Kläger einen offenbarungspflichtigen Vorschaden verschwiegen hat. Der Fall zeigt, dass Unfälle mit vorbeschädigten Pkws besondere Klippen aufweisen, die mit Hilfe eines Anwalts für Verkehrsrecht umschifft werden können.