Das Landgericht Heidelberg hat mit Urteil vom 21.10.2011 entschieden (Az.: 5 S 30/11), dass die tatbestandlichen Voraussetzungen für eine Gefährdungshaftung nach § 7 Abs. 1 StVG gegeben sind, sofern ein Stein nachweislich aufgrund der Fahrt eines vorausfahrenden Kraftfahrzeugs in Bewegung gesetzt wurde und dieser beim Auftreffen die Frontscheibe des nachfolgenden Fahrzeugs beschädigt hat. Das Gericht hat ausgeführt, dass in diesem Fall dem durch den Steinschlag Geschädigten nicht zusätzlich die Darlegungslast und der Beweis der „genauen Art und Weise der Schadensverursachung“ treffen. Vielmehr sei die Frage, ob der Stein von den Rädern des vorausfahrenden Fahrzeugs aufgewirbelt wurde oder von seiner unzureichend gesicherten Ladefläche herabgefallen ist, nur für die Frage eines Haftungsausschlusses nach § 17 Abs. 2, 3 StVG (unabwendbares Ereignis) von Bedeutung. Der Halter des vorausfahrenden Fahrzeugs trägt hierfür die Darlegungs- und Beweislast. Da in der Praxis regelmäßig über die Haftung, insbesondere nach Steinschlagschäden, gestritten wird, sollten Geschädigte die Klärung der Haftungsfrage und die Schadensregulierung in jedem Fall in die Hände eines versierten Rechtsanwalts legen, um Rechtsnachteile zu vermeiden.