Verkehrsrecht Saarlouis: Die Stadt haftet ggf. auch für „gefährliche Parkplätze“ – Urteilsgründe

Das Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 05.05.2011 – AZ: 4 O 492/10 – ist rechtskräftig, nachdem das OLG Saarbrücken mit Beschluss vom 28.02.2012 – AZ: 4 U 220/11 – 68 – darauf hingewiesen hat, dass es beabsichtigt, die Berufung der Beklagten zurückzuweisen  und die Berufung dann zurückgenommen wurde.

Nachfolgend zitieren wir aus den Urteilsgründen:

„I.

Gemäß § 9 Abs. 3a SaarlStrG sind dem Träger der Straßenbaulast die sich aus der Überwachung der Verkehrssicherheit der öffentlichen Straßen ergebenden Aufgaben als Amtspflicht in Ausübung hoheitlicher Tätigkeit übertragen. Demnach obliegt es dem Träger der Straßenbaulast in Erfüllung dieser Amtspflicht, die Straße in einem hinreichend sicheren Zustand zu erhalten und in geeigneter und objektiv zumutbarer Weise diejenigen Vorkehrungen zu treffen, die zur Herbeiführung und Erhaltung eines für die Benutzer hinreichend sicheren Zustandes erforderlich sind. Hierbei ist keine absolute Gefahrlosigkeit herzustellen. Denn dies ist mit zumutbaren Mitteln nicht zu erreichen. Vielmehr muss sich der Straßenbenutzer grundsätzlich den gegebenen Straßenverhältnissen anpassen und die Straße so hinnehmen, wie sie sich ihm erkennbar darbietet. Demgegenüber ist es Sache des Verkehrssicherungspflichtigen, alle, aber auch nur diejenigen Gefahren auszuräumen und erforderlichenfalls vor ihnen zu warnen, die für den Benutzer, die die erforderliche Sorgfalt walten lässt, nicht erkennbar sind und auf die er sich nicht oder nicht rechtzeitig einzustellen vermag. (BGHZ 108, 273, 274 f., BGH, Urt. v. 21.06.1979 – III ZR 58/78, VersR 1979, 10551 vgl. Urt. v. 11.12.1984 – VI ZR 218/83, NJW 1985, 1076; Staudinger/Hager, BGB, 13. A., § 823 Rz. E 74; MünchKomm (BGB)/Wagner, 5. A., § 823 Rz. 416 ff.; 438 f.; Palandt/Sprau, BGB, 70. A., § 823 Rz. 221; Bamberg/Roth/Spindler, BGB, 2. A., § 823 Rz. 314; Prütting/Wegen/Weinreich/Schaub, BGB, 5. A., § 823 Rz. 132). Verstöße gegen diese Verpflichtungen können zu Ansprüchen aus § 249 Abs. 2, § 253 Abs. 2, § 839 Abs. 1 BGB iVm. Art. 34 GG führen.

Grundsätzlich sind Parkplätze und Parkhäuser wie die übrigen Straßenteile zu sichern. Der zu sichernde Bereich beschränkt sich nicht auf die Parkfläche und die Zufahrtswege. Er umfasst auch „Zubehör“ wie Beleuchtungseinrichtungen. Das an die Parkfläche angrenzende Gelände, etwa steil abfallende Böschungen und Abhänge, ist jedoch nur zu sichern, wenn es von Parkplatznutzern üblicherweise betreten wird und wenn sich hierbei nicht ohne weiteres beherrschbare Gefahren ergeben. Ggf. muss sich der Parkplatzbenutzer über die Möglichkeiten gefahrlosen Parkens vergewissern und u. U. eine andere Parkmöglichkeit suchen (Saarländisches Oberlandesgericht, NJW-RR 2009, 97 – zitiert nach juris -).

Im Bereich von Bäumen muss darüber hinaus auch damit gerechnet werden, dass infolge des von dem Wurzelwerk ausgehenden Drucks sich der Boden über dem Wurzelwerk verformt und ggf. auch nach oben gedrückt wird.

II.

Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme ergibt sich, dass die Beklagte gegen die ihr obliegende Verkehrssicherungspflicht verstoßen hat.

Nach der Bekundung des Zeugen (…) hat dieser insbesondere bei der letzten Kontrolle vor dem Unfall der Klägerin festgestellt, dass sich eine nicht unerhebliche Erhöhung des Bodens im Bereich des Baumes ergeben hatte. Diese hat der Zeuge auch als gefährlich eingestuft, was daraus folgt, dass er angegeben hat, dass er diese auf einem Gehweg als beseitigungspflichtig angesehen hätte und auch dann, wenn sie sich mitten auf einem Parkstreifen befunden hätte und daher zwangsläufig hätte überfahren werden müssen, als beseitigungspflichtig bewertet hätte.

Nach der Bekundung des Zeugen (…) ragte die Erhöhung in erheblichem Maße in die eigentliche Parkbucht hinein und verlief schräg in Richtung der Parklücke fast bis zum Bürgersteig.

Die bei den Akten befindlichen Lichtbilder belegen, dass es sich nicht um eine sanft ansteigende, ggf. auch abgerundete Erhöhung gehandelt hat, sondern dass einzelne der verlegten Verbundsteine auch in einigem Abstand von dem Baum selbst in erheblichem Maße hochstehen und daher die durch das Wurzelwerk hervorgerufene Erhöhung noch einmal verstärken.

Durch den Bewuchs zwischen den Pflastersteinen war die Erhöhung nicht ohne weiteres zuverlässig zu beurteilen, was insbesondere bei Dunkelheit gilt. Da es sich um ein Wohngebiet handelt, musste die Beklagte davon ausgehen, dass auch bei Dunkelheit ggf. auch Ortsfremde im fraglichen Bereich parken würden.

Insbesondere nach der Bekundung des Zeugen (…) ist davon auszugehen, dass die Kontrolle und insbesondere die Bewertung ihrer Ergebnisse nicht ausreichend den örtlichen Gegebenheiten Rechnung getragen hat. Denn der Zeuge hat selbst angegeben, dass er die konkrete Erhöhung des Bodenbelags in einem Bereich, in dem er zwangsläufig überfahren werden muss, als beseitigungsbedürftig angesehen hat. Dass es sich dabei um eine Fehlbewertung handelt, wird insbesondere daran deutlich, dass der fragliche Bereich jedenfalls dann überfahren werden muss, wenn vor einem Fahrzeug in die Parkbucht eingeschert werden muss, weil dann der Parkplatz weder in gerader Linie angefahren werden kann, noch genügend Raum zum Rangieren zur Verfügung steht. Es kommt hinzu, dass im Hinblick auf den angrenzenden Fahrradweg ein zum Parken abgestelltes Fahrzeug gerade gestellt werden muss, also nicht in den Fahrradweg hineinragen darf.

III.

Hatte die Beklagte erkannt, dass eine erhebliche Erhöhung vorhanden war, die beim Befahren einem Fahrzeug gefährlich werden konnte, so hatte sie für die rechtzeitige Beseitigung dieser Erhöhung zu sorgen. Dafür war nach der Bekundung des Zeugen ausreichend Zeit, weil die letzte Kontrolle fast 2 Monate vor dem Unfall stattfand. Ggf. hätte die Beklagte den fraglichen Bereich absperren können, was schon mittels „Flatterband“ hätte geschehen können.

Demgegenüber kann der Klägerin nur vorgeworfen werden, dass sie die Parklücke angefahren hat. Zwar musste sie damit rechnen, dass durch das Wurzelwerk des auch bei Dunkelheit für sie ohne weiteres erkennbaren Baumes eine Erhöhung des Bodenbelags stattgefunden hatte, doch musste sie mit einer so weitreichenden Erhöhung, wie sie der Zeuge (…) beschrieben hat und die auch noch wegen einzelner herausragender Verbundsteine einen unregelmäßigen Verlauf genommen hatte, nicht rechnen, (und auch nicht damit,) dass ihr Fahrzeug, das auch nicht tiefer gelegt war, durch eine solche Erhöhung, wie sie tatsächlich vorhanden war, Schaden nehmen würde.

Die von der Beklagten zitierte Entscheidung des OLG Düsseldorf bezieht sich auf einen Fall, der mit dem vorliegenden nicht vergleichbar ist, weil damals nach dem bei juris mitgeteilten Tatbestand ein Fußgängerunfall auf einem baumbestandenen Parkplatz zu beurteilen war. Gleiches gilt für das in NJW-RR 1995, 1114 veröffentlichte Urteil des OLG Düsseldorf (zitiert nach juris).

IV.

Aus der Angabe des Zeugen (…) folgt, dass das Fahrzeug der Klägerin auf der Erhöhung aufgesetzt hatte und dass es eine Beschädigung des vorderen Stoßfängers gegeben hat. Der Zeuge (…) hat auch bestätigt, dass sich der vorgelegte Kostenvoranschlag auf diesen Schaden bezieht. Demnach kann die Klägerin die dort kalkulierten (…) € netto verlangen.“

Soweit das Landgericht Saarbrücken.

Rechtsanwalt Klaus Spiegelhalter ist Fachanwalt für Verkehrsrecht in Saarlouis. Rechtsanwalt Spiegelhalter hilft in allen Fragen des Verkehrsrechts insbesondere bei der unbürokratischen Unfallabwicklung (auch per WebAkte), bei Bußgeldern, Führerscheinproblemen, Punkten in Flensburg usw.

Das Verkehrsrechtsportal von Klaus Spiegelhalter finden Sie hier:

http://www.schadenfix.de/saarlouis/spiegelhalter