Amtsgericht Stuttgart bestätigt Einsichtsrecht des Verteidigers in den vollständigen Messfilm einer Geschwindigkeitsmessung

Erneut bestätigt es auch ein Gericht im süddeutschen Raum:

Ein Verteidiger hat im Bußgeldverfahren Anspruch auf Einsicht in den vollständigen Messfilm einer Geschwindigkeitsmessung.  Auf Antrag ist ihm eine Kopie des Messfilms zu übersenden, sofern er der Behörde einen geeigneten Datenträger übermittelt.
Der Verteidiger des Betroffenen hat mit Schreiben vom 26.10.2011 gegen die Versagung der Übersendung einer Kopie der Bedienungsanleitung des Messgerätes PoliScan Speed (Vitranic), Geräte-Nr. PSS 629687 und des gesamten Messprotokolls der erfolgten Messung am 07.06.2011 Von 13:00 Uhr bis 17:35 Uhr Antrag auf
gerichtliche Entscheidung gestellt.

In seinen Gründen führt das Amtsgericht aus:

Der Verteidiger des Betroffenen hat gemäß § 46 Abs. 1 OWiG i.V.m. § 147 StPO ein  Recht auf Akteneinsicht, welches alle Schriftstücke sowie Bild-, Video- und Tonaufnahmen umfasst, die für den Betroffenen als belastend oder entlastend von Bedeutung sein können. Die Bedienungsanleitung und der vollständigen Messfilm wurden zwar nicht zu den Akten genommen, da sie auch in Bußgeldverfahren gegen andere Verkehrsteilnehmer als Beweismittel dienen können und nicht lediglich einem  einzigen Bußgeldverfahren zugeordnet werden können. Auch derartiges Material,  das sich nicht in der Akte, sondern bei der Bußgeldbehörde befindet, ist dem Verteidiger des Betroffenen jedoch zugänglich zu machen.

Dem Einsichtsrecht kann hinsichtlich der Bedienungsanleitung entsprochen werden, indem die Bedienungsanleitung entweder dem Verteidiger des Betroffenen übersandt wird oder indem die Bedienungsanleitung in den Diensträumen einer Behörde am Kanzleisitz des Verteidigers zur Einsichtnahme zur Verfügung gehalten wird.

Einsicht in den vollständigen Messfilm ist dem Verteidiger durch Übersendung einer Kopie des Messfilms zu gewähren. Den hierfür erforderlichen Datenträger hat der Verteidiger zur Verfügung zu stellen.

Das Amtsgericht Stuttgart leitet das Akteneinsichtsrecht zurecht aus § 147 StPO her, der über § 46 Abs.1 OWiG auch für das Bußgeldverfahren anwendbar ist. welches alle  Schriftstücke sowie Bild-, Video- und Tonaufnahmen umfasst, die für den Betroffenen als belastend oder entlastend von Bedeutung sein können. Die Bedienungsanleitung und der vollständigen Messfilm wurden zwar nicht zu den Akten genommen, da  sie auch in Bußgeldverfahren gegen andere Verkehrsteilnehmer als Beweismittel  dienen können und nicht lediglich einem einzigen Bußgeldverfahren zugeordnet  werden können. Auch derartiges Material, das sich nicht in der Akte, sondern bei der Bußgeldbehörde befindet, ist dem Verteidiger des Betroffenen jedoch zugänglich zu machen.

Quelle: www.burhoff.de

Über den Autor:

Martin Ellinger ist Rechtsanwalt und Fachanwalt für Verkehrsrecht in Stuttgart-Möhringen.  Ab dem Beginn seiner Berufstätigkeit hat sich Rechtsanwalt Ellinger auf das Verkehrsrecht spezialisiert. Seit 2002 ist er als ADAC-Vertragsanwalt tätig. Die Schwerpunkte seiner Arbeit liegen in der Verteidigung von Verkehrsstrafsachen und Bußgeldverfahren, der Regulierung von Verkehrsunfällen, auch mit schwerem Personenschaden, sowie der Fahrerlaubnisrecht. Nähere Einzelheiten sowie interessante Rechtstipps und ständig neue Urteile finden Sie auf unseren Internetpräsenzen: http://ellinger.adac-vertragsanwalt.de  und www.pitz-ellinger.de.

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