Das Landgericht Saarbrücken (LG) hat mit Urteil vom 16.12.2011 (Az.: 13 S 128/11) in einem Verkehrsunfallprozess über die Frage entschieden, ob der Schädiger den Geschädigten, der sein Fahrzeug tatsächlich reparieren lässt und den Schaden konkret abrechnet, auf eine günstigere Reparaturmöglichkeit verweisen kann. Im Fall weigerte sich die gegnerische Kfz-Versicherung die vollen Reparaturkosten zu ersetzen. Zuvor ließ die Klägerin ihr Fahrzeug für 2.243,65 € reparieren, nachdem vorab ein von ihr beauftragter Sachverständiger mit 2.223,91 € ermittelt hatte. Vorprozessual zahlte die mit der Schadensregulierung gegnerische Versicherung Reparaturkosten nur in Höhe von 1.540,09 €. Über die ausstehende Restzahlung wurde vor Gericht gestritten. Die Versicherung hat aufgrund eines eigenen Gutachtens behauptet, zur Schadensbehebung seien lediglich Reparaturen mit einem Aufwand von netto 1.292,26 € erforderlich. Es sei ausreichend, im Bereich einer Seitenwand des Kfz eine Lackangleichung vorzunehmen und weitere Arbeiten könnten kostengünstiger ausgeführt werden. Das Amtsgericht verurteilte die beklagte Versicherung gleichwohl, an die Klägerin 703,56 € nebst Zinsen und vorgerichtlichen Rechtsverfolgungskosten zu zahlen. Die Versicherung ging in Berufung. Das LG bestätigte das erstinstanzliche Urteil. Es müsse im Fall der Reparatur von Kraftfahrzeugen berücksichtigt werden, dass der Geschädigte als Laie nur beschränkte „Erkenntnis- und Einwirkungsmöglichkeiten“ habe und ihm aber gleichwohl ein möglichst vollständiger Schadensausgleich zukommen soll. Lasse er sein Fahrzeug reparieren, so seien die durch eine Reparaturrechnung der Werkstatt belegten Aufwendungen im Allgemeinen ein aussagekräftiges Indiz für die Erforderlichkeit der eingegangenen Reparaturkosten. Sogar für den Fall, dass die Reparatur teurer als erwartet ausfalle, so könne dies grundsätzlich nicht zu seinen Lasten gehen. Da hier die von Gutachter angesetzten Kosten grob eingehalten worden seien, sei dem Kläger erst Recht kein Vorwurf zu machen. Die Erforderlichkeit der geltend gemachten Reparaturkosten sei von ihm zu Recht nicht in Zweifel zu ziehen gewesen, zumal die von dem Erstgericht durchgeführte Beweisaufnahme belegt habe, dass die Bewertung der mit dem Gegengutachten erhobenen Einwendungen erheblichen technischen Sachverstand erfordert, über den der geschädigte Laie nicht ohne weiteres verfügt. Auch ein Verstoß gegen die in § 254 Abs. 2 Satz 1 BGB verankerte Schadensminderungspflicht liege nicht vor. Ein Verschulden der Klägerin bei der Auswahl der Reparaturwerkstatt sie nicht feststellbar. Auch sei nicht ersichtlich, dass die Klägerin Zweifel an der Unabhängigkeit des von ihr ausgewählten Sachverständigen hätte haben müssen. Der Fall zeigt, welche Tücken die Schadensregulierung auch bei einfachen Blechschäden aufweist. Häufig hilft nur der Gang zum Verkehrsrechtsanwalt.