Bußgeldbescheid und Punkte in Flensburg – Teil 1 – von Karin Langer Fachanwältin für Verkehrsrecht Heidelberg

Einen Bußgeldbescheid erlässt die zuständige Verwaltungsbehörde in Ordnungswidrigkeiten unter anderem bei Rotlichtfahrten, bei erheblichen Geschwindigkeits- und Abstandsverstößen oder bei gravierenden Fahrzeugmängeln.

Ärgerlich für den Betroffenen ist neben der Geldbuße und einem Fahrverbot auch der Eintrag von Punkten in das Verkehrszentralregister in Flensburg. Zum Beispiel werden bei Missachtung des Rotlichtes und einer Rotphase länger als einer Sekunde vier Punkte und bei einer Geschwindigkeitsüberschreitung um 30 km/h außerhalb geschlossener Ortschaften drei Punkte eingetragen. Der Eintrag wird dann, wenn keine weitere eintragungspflichtige Ordnungswidrigkeit begangen wird, nach zwei Jahren, ansonsten spätestens nach fünf Jahren getilgt.

Bis zu 7 Punkten passiert zunächst nichts, danach erhält der Verkehrsteilnehmer eine kostenpflichtige Verwarnung, bei 14 Punkten wird die Teilnahme an einem Aufbauseminar angeordnet, bei 18 Punkten wird die Fahrerlaubnis entzogen. Eine Wiedererteilung setzt dann die erfolgreiche Absolvierung einer medizinisch-psychologischen Untersuchung (MPU) voraus.

Der Betroffene hat die Möglichkeit, durch Nachweis einer freiwilligen Teilnahme an einem Aufbauseminar selbst auf seine Punktezahl Einfluss zu nehmen, um die oben genannten Folgen zu vermeiden, oder zumindest aufzuschieben.

Selbst wenn bei 14 Punkten das Aufbauseminar obligatorisch ist und allein hierdurch kein Punkteabzug mehr erfolgt, kann der Verkehrsteilnehmer freiwillig an einer verkehrspsychologischen Beratung teilnehmen. Dies führt zu einer Reduzierung um zwei Punkte.

Jeder Verkehrsteilnehmer kann durch formlosen Antrag über seinen aktuellen Punktestand in Flensburg Auskunft erhalten.

Karin Langer

Fachanwältin für Verkehrsrecht Heidelberg

Fachanwälte für Verkehrsrecht, Arbeitsrecht und Familienrecht

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