Selbstverschuldeter Totalschaden / nicht vollkaskoversichert / zumindest Glasersatz ?

Bei einem selbstverschuldeten Unfall mit Totalschaden stellt sich so Mancher die Frage, wie er noch zumindest einen Teil seines Schadens erstattet bekommt. Der Möglichkeit, zumindest den Glasschaden fiktiv über die Teilkasko zu regulieren und dann den Restwert – möglichst über eine Online-Börse  – zu realisieren hat nunmehr das AG Diepholz einen Riegel vorgeschoben.

Der auf Zahlung der Nettokosten für den Austausch der Scheiben verklagte Teilkaskoversicherer hatte vom Muster des Gesamtverbandes der deutschen Versicherungswirtschaft abweichende Vertragsbedingungen verwendet. Danach war die fiktive Abrechnung des Glasschadens im entschiedenen Fall ausgeschlossen. Diese Klausel hielt das AG Diepholz für zulässig und wirksam, wird mit ihr doch ein vermeintlicher Missbrauch unterbunden.

Ohne eine derartige Klausel wurden bei einem wirtschaftlichen Totalschaden des Kfz Glasflächen zumindest zum Neupreis (ohne Einbaukosten und ohne MwSt.) als isolierter Teileschaden für erstattungsfähig erachtet, vgl. exemplarisch AG Saarbrücken Urteil vom 28.11.2005 Az. 42 C 305/05. Nachdem in der Teilkasko auch ein Verlust des Schadensfreiheitsrabatts in der Regel nicht droht, war dies durchaus eine attraktive Möglichkeit der „Schadensminderung“.

Allerdings dürfte der gänzliche Ausschluss der fiktiven Abrechnung den Versicherungsschutz zu weit aushöhlen, da dem Geschädigten VN auch die Möglichkeit der Eigenreparatur ebenso genommen wird wie die unreparierte Weiternutzung(, sofern die Verkehrssicherheit nicht tangiert ist). Mit dem gesetzlichen Leitbild einer Schadensversicherung hat dies – trotz der bereits in 2002 eingeführten Einschränkung des § 249 BGB betreffs der Mehrwertsteuer – nach diesseitiger Auffassung nicht mehr viel bzw. zu wenig zu tun.

Anmerkung zu AG Diepholz, Urteil vom 26.05.2011, Az. 2 C 35/11.

 

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Michael Schmidl, anwaltschmidl.de

Der Autor ist Rechtsanwalt und Gründer der Fachanwaltskanzlei für Versicherungs- und Verkehrsrecht Schmidl. Er ist seit 2005 Fachanwalt für Verkehrsrecht und Fachanwalt für Versicherungsrecht.

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