Absehen vom Fahrverbot wegen besonderer Härten und beruflichen Nachteilen, Teil 3

Aufgrund des Gleichbehandlungsgrundsatzes reichen berufliche und wirtschaftliche Schwierigkeiten für sich genommen nicht, um von einem Fahrverbot abzusehen, da bei einer Vielzahl von Berufen ein gewisses Maß an Mobilität verlangt wird. Ein Fahrverbot kommt daher nur in Betracht, wenn eine tatsächliche Existenzgefährdung oder Arbeitsplatzverlust glaubhaft gemacht werden kann.  Nur in diesen Fällen kann ein Absehen von der Verhängung in Betracht gezogen werden. Eine einfache Einlassung des Betroffenen, dass die berufliche oder wirtschaftliche Existenz durch ein Fahrverbot gefährdet ist, reicht den Gerichten zum Nachweis aber nicht aus. So wird von der Rechtsprechung zumindest ein die Darstellung des Betroffenen stützendes Schreiben des Arbeitgebers verlangt.

 Auch wenn der Betroffene Taxifahrer oder Berufskraftfahrer ist, kann nicht automatisch von einem Fahrverbot abgesehen werden. Ansonsten schiede ein Fahrverbot für diese Berufsgruppen praktisch aus. Vielmehr ist es nach Auffassung vieler Gerichte gerade so, dass sich diejenigen, die aus beruflichen Gründen auf ihre Fahrerlaubnis angewiesen sind, besonders verantwortungsbewusst im Verkehr verhalten müssen.

Ebenso wenn der Betroffene innerhalb weniger Monate wegen mehrerer Geschwindigkeitsüberschreitung aufgefallen ist und er eine Existenzgefährdung nachweisen kann, kann nicht mehr von einem Fahrverbot abgesehen werden. Ansonsten hätte der Betroffene eine Freibrief für wiederholtes Fehlverhalten.

 Aufgrund einer gesetzlichen Neuerung hat der Betroffene nach § 25 Abs. 2a StVG nunmehr auch die Wahlmöglichkeit, wenn in den zwei Jahren vor der Verhängung des Fahrverbotes kein weiteres Fahrverbot verhängt worden ist, die Fahrerlaubnis innerhalb von vier Monaten seit Rechtskraft der Entscheidung in Verwahrung zu geben. Diese Vergünstigung wurde geschaffen, um die wirtschaftliche Nachteile für den Betroffenen, die durch ein Fahrverbot entstehen, zu mildern. So kann der Betroffene etwa seine Urlaubsplanung gegebenenfalls so gestalten, dass das Fahrverbot in diesen Zeitraum fällt. Durch diese Möglichkeit wird von den Gerichten im Gegenzug aber wiederum ein strengerer Maßstab bei der Beurteilung angelegt. Es ist auch nicht zulässig, dass das Fahrverbot gestückelt wird. Der eigentliche Zweck des Fahrverbotes (Lerneffekt) würde ansonsten untergraben. Es sollte aber bedacht werden, dass das Fahrverbot unter ganz besonderen Umständen auf eine Fahrerlaubnisklasse beschränkt werden kann.

 Dieser Beitrag wird in Kürze fortgesetzt. Lesen Sie im vierten Teil, wann mangels abstrakter Gefährdung von einem Fahrverbot abgesehen werden kann

 Autor:

Rechtsanwalt Felix Meißner, LL.M.

Fachanwalt für Versicherungsrecht

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