Das Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen (VG) hat mit Beschluss vom 02.02.2011 (Az.: 5 V 44/11) einen Antrag zurückgewiesen, mit dem sich ein Führerscheininhaber als Antragsteller im einstweiligen Rechtschutzverfahren gegen die Führerscheinentziehung gewehrt hat. Im Herbst 2009 verursachte der Antragsteller beim Umparken seines Pkw um die Mittagszeit herum einen Verkehrsunfall und verständigte erst Stunden später die Polizei. Die um 16:05 Uhr durchgeführte Blutentnahme ergab eine Blutalkoholkonzentration (BAK) von 1,53‰. Der Antragsteller gab an, er habe zunächst nur ein Glas Sekt getrunken, seinen Wagen umgeparkt und erst im Anschluss mit einem Freund drei Flaschen Sekt geleert und dann den Unfall gemeldet. Im vorangegangenen Strafverfahren schenkt das Gericht der Geschichte Glauben und stellte das das Verfahren wegen Trunkenheit im Verkehr (§ 316 StGB) gemäß § 153a Abs. 2 StPO gegen eine Geldauflage von € 3.300,00 ein. Danach allerdings forderte die Fahrerlaubnisbehörde den Antragsteller zur Ausräumung von Bedenken an seiner Fahreignung zur Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens (MPU) auf. Begründet wurde dies damit, dass er innerhalb einer Stunde mit einem Freund drei Flaschen Sekt getrunken habe. Diese Trinkmenge deute auf eine erhöhte Alkoholgewöhnung und somit -missbrauch hin. Nachdem der Antragsteller das MPU-Gutachten nicht beibrachte wurde der Führerschein entzogen. Im dagegen gerichteten Verfahren gab das VG der Behörde Recht. Der Antragsteller habe im vorliegenden Verfahren keine substantiierten Angaben zu seinem Trinkverhalten gemacht oder sich sonst in erkennbarer Weise um eine Aufklärung der Zweifel an seiner Fahreignung bemüht. Daher hat das VG angenommen, dass der Antragsteller die hohe Promillezahl nur auf der Grundlage einer erheblichen Alkoholgewöhnung erreichen konnte. Der Fall zeigt, dass bei Unfällen unter Alkohohleinfluss sofort ein verkehrsrechtlich erfahrener Anwalt zur Rate zu ziehen ist.
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