Mit der Frage, ob ein Versicherer bei grober Fahrlässigkeit, hier Vorliegen einer Trunkenheitsfahrt, immer berechtigt ist, die Leistungen aus dem Versicherungsvertrag kürzen kann hat sich der BGH in seinem Urteil vom 22.06.2011 Az.: IV ZR 225/10 beschäftigt.
Generell ist bei Vorliegen von grober Fahrlässigkeit bei der Herbeiführung eines Versicherungsfalls eine Kürzung der Leistungen gemäß § 81 Abs. 2 VVG möglich. im vorliegenden Fall hatte der Kläger mit einer BAK von 2.70 Promille sein Fahrzeug vor einen Laternenpfahl „gesetzt“ und verlangte nunmehr den Unfallschaden von ca. 6400 € ersetzt.
Der BGH hat entschieden, dass eine Leistungskürzung ausscheidet, wenn der Versicherungsnehmer unzurechnungsfähig gewesen ist. Anhaltspunkte hierfür waren die festgestellte BAK zum Unfallzeitpunkt, sowie weitere Indizien wie das Blutentnahmeprotokoll und die Angaben der vor Ort ermittelnden Polizisten. Aufgrund der fehlenden Feststellungen hierzu wurde das Urteil deswegen aufgehoben und zur erneuten Verhandlung zurück verwiesen.
Der BGH stellte in diesem Zusammenhang ebenfalls fest, dass auch unter Beachtung der Umstände des Einzelfalls ein Recht auf eine Leistungskürzung bis auf Null bestehen kann beim Vorliegen von grober Fahrlässigkeit. Dies kommt insbesondere in den Fällen der so genannten absoluten Fahruntüchtigkeit in Betracht.
Es empfiehlt sich daher im Fall einer Trunkenheitsfahrt, auch wegen der von der Versicherung zu beanspruchenden Leistungen, rechtzeitig fachkundigen Rat, eines Fachanwalts für Verkehrsrecht einzuholen. Hier kann der Geschädigte schnell mit leeren Händen dastehen.
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Rechtsanwalt Ingo Menge ist als Fachanwalt für Verkehrsrecht in Heilbad Heiligenstadt und bundesweit tätig. Von Rechtsanwalt Ingo Menge bekommen Geschädigten nach Verkehrsunfällen und Betroffenen nach Verstößen im Straßenverkehr (Punkte im VZR, Fahrerflucht, Abstand, Geschwindigkeit.) schnelle und unbürokratische Hilfe. Rechtsanwalt Ingo Menge ist Mitglied der ARGE Verkehrsrecht .
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