§ 1 II BKatV geht von gewöhnlichen Umständen aus, so dass bei Vorliegen von Milderungsgründen eine Reduzierung in Betracht kommen kann.
In einem von uns bearbeiteten Fall wurde per Bußgeldbescheid einem Studenten – der lediglich über geringes Einkommen verfügte – eine Regelgeldbuße von 500,00 € auferlegt.
Der dagegen erfolgte Einspruch hatte insoweit Erfolg, als das Amtsgericht Saarlouis mit Urteil vom 23.02.2011 die Regelgeldbuße auf 250,00 € vermindert und dem Betroffenen auch noch monatliche Ratenzahlung gewährt hat.
Fazit: Selbst wenn die Tatbegehung bewiesen wird, kann sich – jedenfalls mit entsprechender Rechtsschutzversicherung – ein Einspruch lohnen.
Über den Autor:
Rechtsanwalt Klaus Spiegelhalter ist Fachanwalt für Verkehrsrecht in Saarlouis. Rechtsanwalt Spiegelhalter hilft in allen Fragen des Verkehrsrechts insbesondere bei der unbürokratischen Unfallabwicklung (auch per Web-Akte), Bußgeld, Führerscheinproblemen, Punkten in Flensburg usw.
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