Restwert darf grundsätzlich nicht gekürzt werden!

Nach einem Verkehrsunfall kann man als Geschädigter einen Gutachter beauftragen. Der Gutachter ermittelt sodann den Reparaturschaden und den Restwert des Fahrzeugs. Im Fall eines wirtschaftlichen Totalschadens spielt der Restwert eine wichtige Rolle. Haftpflichtversicherungen vesuchen durch (meist unzulässige) Gegenangebote den Restwert künstlich in die höhe zu treiben.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann der Geschädigte, der ein Sachverständigengutachten einholt, das eine korrekte Wertermittlung erkennen lässt , und im Vertrauen auf den darin genannten , auf dem allgemeinen regionalen Markt ermittelten Restwert und die sich daraus ergebenden Schadensersatzleistung des Unfallgegners wirtschaftliche Disposition trifft, seiner Schadensabrechnung grundsätzlich diesen Restwertbetrag zugrunde legen  (vgl. Senatsurteile vom 6.3.2007 BGHZ 171, 287, 290 f. = DAR 2007 ,325 m. Anm. Poppe; vom 10. 7. 2007, 634, und vom 13.10.2009 DAR 2010, 18).

In einer solchen Situation muss der Geschädigte grundsätzlich nicht den Haftpflichtversicherer über den nunmehr beabsichtigten Verkauf seines Fahrzeugs informieren und ihm zur Einholung neuer Angebote Gelegenheit geben, weil andernfalls die dem Geschädigten nach § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB zustehende Ersetzungsbefugnis unterlaufen würde, die ihm die Möglichkeit der Schadensbehebung in eigener Regie eröffnet und deshalb auf seine individuelle Situation und die konkreten Gegebenheiten  des Schadensfalles abstellt . Dies entspricht dem gesetzlichen Bild des Schadensersatzes, nach dem der Geschädigte Herr des Restitutionsgeschehens ist und grundsätzlich selbst bestimmen darf, wie er mit der beschädigten Sache verfährt  (vgl. BGH vom 23.3.1976 BGHZ 66, 239, 246, = DAR 2005, 617 und vom 30.11.1999, BGHZ 143, 189, 194 f. = DAR 2000,159 m. Anm. Engel).

Nach einem Verkehrsunfall sollten Sie daher gut beraten sein.

Mit freundlichen Grüßen

Umut Schleyer

Rechtsanwalt

Fachanwalt für Verkehrsrecht

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