Zur Begriffsbestimmung der Wertverbesserung im Kraftfahrzeughaftpflichtschadengutachten
Mit diesem Schreiben möchte der Unterzeichner den mit Verkehrsunfallsachen betrauten Rechtsanwalt über die genaue Definition der Wertverbesserung eines Kraftfahrzeuges im Haftpflichtschadenfall informieren.
Wertverbesserungen (Haftpflichtschaden) sind an der Ersparnis für ohnehin notwendige Reparaturen am Fahrzeug festzulegen.
Bei Ermittlung der Wertverbesserung ist in jedem Einzelfall zu prüfen, inwieweit durch die Reparaturmaßnahme eine tatsächliche Wertsteigerung des Fahrzeuges eintreten wird, die als Wertverbesserung in Abzug gebracht werden muss.
Im Haftpflichtschadenfall ist beim Abzug für Wertverbesserung auf das Gesamtfahrzeug abzustellen, d.h. es ist zu prüfen, inwieweit sich durch die aufgewendeten Reparaturmaßnahmen der Veräußerungswert des Fahrzeuges erhöht. Nachdem eine Bereicherung nicht stattfinden darf, ist dieser entstandene Mehrwert als „Wertverbesserung“ im Gutachten in Abzug zu bringen.
Bei Erneuerung einzelner Fahrzeugteile wird in der Regel keine Wertsteigerung des Fahrzeuges eintreten. Sind Teile mit einem konkreten Vorschaden behaftet oder hätten sie aufgrund erheblicher Verschleißschäden ohnehin erneuert werden müssen (z.B. Auspuff durchgerostet, Reifen abgefahren, Kotflügel durchgerostet), sind Abzüge in entsprechender Höhe der Wertverbesserung des Gesamtfahrzeuges zu berücksichtigen.
Diese Abzüge sind dann in einem gerundeten Euro-Betrag in Ansatz zu bringen.
Fälschlicherweise werden in vielen Haftpflichtschadengutachten noch prozentuale Abzüge getätigt. Diese Abzüge enden nicht selten in unrunden Euro-Beträgen und Cent-Angaben.
Aufgrund der Leitsätze des IfS (Institut für Sachverständigenwesen e.V., Leitsätze für Gutachten und andere Sachverständigenleistungen bezüglich Kraftfahrzeugschäden und –bewertung) muss ein Mehrwert des Fahrzeuges nach der Unfallreparatur entstanden sein. Die Wertverbesserung ist somit im Haftpflichtschadenfall der Betrag, um den der Fahrzeugwert durch die Unfallreparatur steigt. Aufgrund der noch immer fehlerhaften Ausführungen in Haftpflichtschadengutachten durch prozentuelle Kürzungen würde dies bedeuten, dass ein Fahrzeugwert dann beispielsweise um 113,28 Euro steigen würde. Dies ist somit nicht mit der Definition der Wertverbesserung im Haftpflichtschadenfall in Einklang zu bringen. Aufgrund des Vorhergesagten, wäre für den unfallschadenbearbeitenden Rechtsanwalt zu prüfen, ob im eingereichten Haftpflichtschadengutachten prozentuelle Abzüge zur Wertverbesserung getätigt wurden. Sollten fälschlicherweise prozentuelle Abzüge von Seiten des Sachverständigen in Ansatz gebracht worden sein, wäre das Schadengutachten (das Kraftfahrzeughaftpflichtschadengutachten) als unbrauchbar und nicht regulierungstauglich anzusehen. Aufgrund des geschlossenen Werkvertrages zwischen Ihrer Mandantschaft und dem Sachverständigen, wäre der Sachverständige von Ihnen zur Nachbesserung aufzufordern.
KFZ-SACHVERSTÄNDIGEN-BÜRO Patrick Algier GmbH
Patrick Algier
-Zertifizierter Sachverständiger für Kraftfahrzeugschäden- und bewertungen IfS GmbH
-Mitglied im BVSK, Bundesverband der freiberuflichen und unabhängigen Sachverständigen für das Kraftfahrzeugwesen e.V.)
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