Ist nicht feststellbar, welches von zwei Fahrzeugen an hintereinander gelegenenen Einmündungen zuerst in einen Kreisverkehr eingefahren ist, haften beide Fahrzeuge für den entstandenen Schaden im Rahmen ihrer Betriebsgefahr zu je 50 %. Die Höhe der Betriebsgefahr eines Kraftrades und eines LKW ist dabei gleich hoch zu bewerten.
Landgericht Stuttgart vom 28.09.2010 -16 O 228/10-, nicht rechtskräftig
Über den Autor:
Rechtsanwalt Martin Ellinger
Martin Ellinger ist Rechtsanwalt und Fachanwalt für Verkehrsrecht in Stuttgart-Möhringen. Ab dem Beginn seiner Berufstätigkeit hat sich Rechtsanwalt Ellinger auf das Verkehrsrecht spezialisiert. Seit 2002 ist er als ADAC-Vertragsanwalt tätig. Die Schwerpunkte seiner Arbeit liegen in der Verteidigung von Verkehrsstrafsachen und Bußgeldverfahren, der Regulierung von Verkehrsunfällen, auch mit schwerem Personenschaden, sowie der Fahrerlaubnisrecht. Nähere Einzelheiten sowie interessante Rechtstips und ständig neue Urteile finden Sie auf unserer Website: http://ellinger.adac-vertragsanwalt.de/ .
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