Die Nachbesichtigung-das unbekannte Wesen

Sofern man als Geschädigter sich dem ersten Zugriff des „Schadenmanagement“ der gegnerischen Versicherung entziehen konnte und dem Weg zu einem unabhängigen Gutachter seines Vertrauens gefunden hat, „droht“ die gegenerische Versicherung gerne mal damit ihr „Recht auf Nachbesichtigung“ des Unfallfahrzeuges geltend zu machen. Wichtig: es gibt kein Recht auf Nachbesichtigung. Nach ständiger Rechtsprechung hat der Versicherer kein Recht das Unfallfahrzeug zu besichtigen, sofern an dem vorgelegten Schadengutachten keine gravierenden Mängel vorliegen, die auch für den Geschädigten ohne weiteres erkennbar sind. Spätestens jetzt sollte der Geschädigte einen Verkehrsanwalt einschalten, da Versicherer auch schon mal ankündigen nicht zu regulieren bis eine Nachbesichtigung durch den Versicherungs-Gutachter durchgeführt wurde. Eine solche Drohung entbehrt jeglicher rechtlicher Grundlage. Die Beauftragung eines Gutachters kostet auch die Versicherung Geld. Versicherer geben aber bekanntermaßen nur ungern Geld aus. Also muss sich die Beauftragung entsprechend lohnen, was wiederum nur der Fall ist, wenn durch die Nachbesichtigung  der Schaden „heruntergerechnet “ wird.

Sofern einer meiner Mandanten- entgegen meiner Empfehlung -einer Nachbesichtigung zustimmen möchte, so informiere ich in jedem Fall den unabhängigen Gutachter, damit er ebenfalls anwesend sein kann. Der etwaig angefallene Aufwand des Gutaachters wird der gegnerischen Versicherung in Rechnung gestellt (genauso wie die SV-Kosten für die Prüfung eines Prüfbericht).

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Rechtsanwalt und Fachanwalt für Verkehrsrecht und Arbeitsrecht Jürgen Leister

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