Wenn Sie sich mit Ihrem Nachbar nicht ganz so gut verstehen, sich mit diesem einen Privatweg zu Ihrem Grundstück teilen und rückwärts auf diesen auffahren wollen, so sollten Sie besondere Vorsicht walten lassen. Dieser Schluss lässt sich aus einem Urteil des Landgerichts Saarbrücken ziehen. Dies hatte sich mit der Frage der Haftungsverteilung bei einer Kollision zwischen einem auf einem Privatweg rückwärtsfahrenden und einem aus einer Hofeinfahrt im spitzen Winkel hierzu rückwärts auf den Privatweg einfahrenden PKW zu befassen (Urteil vom 12.02.2010, Az.: 13 S 239/09).
Die Klägerin hat vorgetragen, sie sei aus ihrer Einfahrt ausgefahren und habe sich rückwärtig vergewissert, dass die Ausfahrt frei sei. Sie habe das Auto der Nachbarin kommen sehen und daher angehalten und gehupt, um auf sich aufmerksam zu machen. Diese sei aber weitergefahren und auf das Fahrzeug der Klägerin aufgefahren.
Das Amtsgericht Merzig, Zweigstelle Wadern , (Urteil vom 14.10.2009, Az.:13 C 85/08), hatte eine hälftige Haftung der Beklagten (Nachbarin) angenommen. Die Klägerin hingegen war der Meinung, dass die Nachbarin voll hafte, weshalb sie die restlichen 50 % ihres Schadens aus dem Autounfall verlangte. Das Landgericht hat die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Amtsgerichts Merzig als unbegründet zurückgewiesen. Die hälftige Haftung der Beklagten sei im Ergebnis richtig:
- Die Beklagte (Nachbarin) habe gegen §9 Abs.5 StVO verstoßen, indem sie rückwärts gegen das stehende Fahrzeug der Klägerin gefahren sei.
- Andererseits habe aufgrund der Örtlichkeit – die Grundstückseinfahrt der Klägerin stößt in spitzem Winkel auf den Zufahrtsweg – eine besondere Rücksichtspflicht der Klägerin aus dem Rechtsgedanken des § 10 StVO bestanden. Danach muss derjenige, der aus einem Grundstück oder anderen, nicht dem fließenden Verkehr dienenden Verkehrsflächen auf die Fahrbahn einfahren will, ein Höchstmaß an Sorgfalt einhalten, nötigenfalls sich einweisen lassen.
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