Der Fall:
Ein Geschädigter brachte nach einem unverschuldeten Verkehrsunfall seinen PKW in die Werkstatt und nahm sich einen Mietwagen.
Das Problem:
Da der Geschädigte die Reparatur nicht vorfinanzieren konnte, machte die Werkstatt den Reparaturbeginn von der Vorlage einer Reparaturkostenübernahmebestätigung seitens des eintrittspflichtigen Versicherers abhängig.
Dieser ließ sich damit allerdings sehr viel Zeit, obgleich der Geschädigte mehrfach darauf hinwies, dass er einen Mietwagen benötigt und die Werkstatt erst nach Vorlage der genannten Bestätigung mit der Reparatur beginnen werde.
Als die Übernahmebestätigung einging, wurde die Reparatur zügig durchgeführt.
Im Gutachten war als Reparaturdauer „ca. 4 Arbeitstage“ angegeben.
Tatsächlich hatte sich der Geschädigte jedoch einen Mietwagen für die Dauer von 28 Tagen nehmen müssen.
Als die Versicherung sich weigerte, die Mietwagenkosten zu übernehmen und sie letztlich nur exakt 4 (!) Tage bezahlte, wurden wir eingeschaltet.
Das Urteil:
Das Amtsgericht Saarlouis hat mit Urteil vom 20.01.2012 entschieden, dass der Versicherer die Mietwagenkosten für die gesamte Zeit übernehmen muss.
Eine Kürzung sei nur bei einem Verstoß gegen die Schadensminderungspflicht gegeben, ein solcher Verstoß könne hier jedoch nicht angenommen werden.
Der Geschädigte habe im Gegenteil der Versicherung hinreichend Gelegenheit gegeben, die absehbar höher werdenden Mietwagenkosten durch entsprechende Maßnahmen zu verringern.
Das Urteil ist nunmehr rechtskräftig.
Den Link zu den Urteilsgründen finden Sie hier:
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