Ein Mandant wurde dem Laser- Geschwindigkeitsmessgerät Poliscan Speed auf der A45 geblitzt. Der Vorwurf: Geschwindigkeitsüberschreitung außerhalb geschlossener Ortschaften um 24 km/h.
Die Messung wurde von dem öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen für Verkehrsmesstechnik Dipl. Ing. Roland Bladt begutachtet. Im Ergebnis kam heraus, bei der Messung eine Softwareversion eingesetzt wurde, welche zum Zeitpunkt der Messung noch nicht freigegeben war.
Die Sache wurde von der Bußgeldbehörde an das Amtsgericht Dillenburg abgegeben und dort unter dem AZ 3 Owi – 2 Js 50709/11 geführt . Mit Beschluss vom 17.3.2011 hat das Amtsgericht Dillenburg das Verfahren gemäß § 47 Abs. 2 OWiG eingestellt und die Kosten des Verfahrens als auch die notwendigen Auslagen des Betroffenen der Staatskasse auferlegt.
Eine völlig korrekte Entscheidung des Amtsgerichts Dillenburg. Es kann nämlich nicht sein, dass digitale Geschwindigkeitsmessgeräte mit einer Software betrieben werden, bevor deren Freigabe überhaupt erfolgt ist.
Der Vorgang zeigt, dass es durchaus lohnenswert sein kann, den Vorwurf einer Geschwindigkeitsüberschreitung, gemessen mit Poliscan Speed anwaltlich und schließlich auch sachverständig überprüfen zu lassen.
Hier erfahren Sie mehr über das Geschwindigkeitsmessgerät Poliscan Speed und hier wird über eine fehlerhafte Messwertzuordnung mit Poliscan Speed berichtet.
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Rechtsanwalt Romanus Schlemm ist Fachanwalt für Verkehrsrecht in Bad Nauheim
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