Der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg (VGH) hat mit Beschluss vom 09.01.2012 (Az.: 10 S 864/10) über die rechtliche Qualität der Versagung einer grünen Umweltplakette entschieden. Im Fall hat der Fahrzeughalter, dem die grüne Plakette von der Behörde nicht erteilt worden war, sondern „nur“ die rote Plakette, die Besorgnis, dass damit ein voller oder teilweiser Widerruf der Fahrzeugzulassung oder der Betriebserlaubnis seines Fahrzeugs verbunden war. Der VGH konnte ihm diese Angst nehmen. Das Gericht hat entschieden, dass Verkehrsbeschränkungen durch die Einrichtung von Umweltzone nicht die bauartbedingte Zulassung des jeweiligen Kraftfahrzeugs betreffen, sondern nur verkehrsrechtliche Regelungen über die Art und Weise der Benutzung öffentlicher Straßen darstellen. Umweltzonen seien mit anderen, an die Bauart anknüpfenden verkehrsregelnden Zeichen wie etwa Durchfahrtsverboten vergleichbar. Der VGH wörtlich: „Ein formloser Widerruf der Fahrzeugzulassung, der nicht in einer entsprechenden Eintragung in der Zulassungsbescheinigung und oder am Fahrzeugkennzeichen zum Ausdruck kommt, kommt nach der gesetzlichen Systematik nicht in Betracht.“ Der Fall zeigt, dass es nach wie vor Streitigkeiten über die Erteilung der farbigen Plaketten gibt und das sich dann häufig die Beauftragung eines Anwalts mit verkehrs- und öffentlich-rechtlichem Schwerpunkt lohnt, um unnötige Kosten zu vermeiden.