Gegenstand der zunächst in Anwesenheit des Betroffenen verkündeten erstinstanzlichen Entscheidung war eine Geldbuße von EUR 40,00 wegen eines vorsätzlich begangenen Haltens eines Mobiltelefons während der Fahrt.
Eine daraufhin per Email eingelegte Rechtsbeschwerde des Betroffenen wurde mit Beschluss des Amtsgerichts Delmenhorst mangels Schriftform als unzulässig verworfen. Gegen diesen amtsgerichtlichen Beschluss wandte sich der Betroffene wiederum per Email und führte aus, dass er zumindest in der Rechtsbehelfsbelehrung über die fehlende Form hätte aufgeklärt werden müssen.
Der insoweit vom Rechtsbeschwerdegericht umgedeutete und angenommene Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde wurde jedoch in gleicher Weise wegen fehlender Schriftform als unzulässig verworfen.
Zur Begründung führte das Gericht aus, dass Email-Schreiben weder ein beim Absender erstelltes Originalschriftstück voraussetzen noch zwingend eine urkundliche Verkörperung am Empfangsort erfahren. Erklärungen, für welche eine Schriftform vorgesehen ist, könnten deshalb nur dann im Wege des Email-Verkehrs eingereicht werden, wenn dies aufgrund entsprechender gesetzlicher Regelungen zugelassen sei.
Die Voraussetzungen, unter welchen dies erfolgen könne, seien jedoch in § 110a OWiG exakt definiert und erfordern neben einer qualifizierten elektronischen Signatur nach dem Signaturgesetz eine grundsätzliche Eignung der Bearbeitung durch das Gericht. Dies sei jedoch vorliegend offensichtlich nicht der Fall.
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