Gemäß einem Urteil des Verwaltungsgerichts Saarlouis vom 16.12.2011 – AZ: 10 K 487/11 – kann man auch wegen beharrlichen Falschparkens den Führerschein verlieren.
In dem entschiedenen Fall war der Betroffene seit Mitte 2003 mehr als 160 mal wegen Falschparkens bestraft worden.
Dazu kamen weitere verkehrsrechtliche Ordnungswidrigkeiten.
Mit Schreiben vom 17.01.2008 forderte ihn deswegen die Führerscheinbehörde auf, zwecks Eignungsnachweises ein medizinisch-psychologisches Gutachten vorzulegen.
Als dies der Mann verweigerte, wurde die Fahrerlaubnis entzogen.
Die hiergegen eingereichte Klage hatte keinen Erfolg.
Das Verwaltungsgericht Saarlouis gab der Führerscheinbehörde Recht:
Auch eher geringfügige Verstöße können im Einzelfall die Ungeeignetheit belegen.
Das Gericht führt wie folgt aus:
In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist insoweit geklärt, dass bei der Prüfung der Fahreignung geringfügige Verkehrsordnungswidrigkeiten, insbesondere Verstöße gegen Vorschriften des ruhenden Verkehrs, grundsätzlich wegen ihres geringen Gefährdungspotentials außer Betracht bleiben müssen. Nur ausnahmsweise schließen aber auch Zuwiderhandlungen dieser Art die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen aus, wenn der Inhaber der Fahrerlaubnis die Rechtsordnung über den ruhenden Verkehr nicht anerkennt und offensichtlich nicht willens ist, auch bloße Ordnungsvorschriften, die im Interesse eines geordneten, leichten und ungefährdeten Verkehrs geschaffen worden sind, einzuhalten, und diese hartnäckig missachtet, wenn dies seinen persönlichen Interessen entspricht.
Und weiter:
Vielmehr zeigt gerade die fortgesetzte Begehung von Verkehrsverstößen, die in einem Fall sogar zur Verhängung eines Fahrverbots führte, dass der Kläger selbst unter dem Eindruck der Maßnahmen der Fahrerlaubnisbehörde und des laufenden Widerspruchsverfahrens und trotz des Umstandes, dass er nach eigenen Angaben beruflich auf den Führerschein angewiesen ist, nicht willens ist, verkehrsrechtliche Bestimmungen einzuhalten, die im Interesse eines geordneten, leichten und ungefährdeten Verkehrs geboten sind, sondern unter Voranstellung eigener Interessen weiter hartnäckig und in erheblichem Umfang Straßenverkehrsvorschriften verletzt. Damit steht jedenfalls im maßgeblichen Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung zur Überzeugung der Kammer fest, dass der Kläger erheblich und wiederholt gegen verkehrsrechtliche Vorschriften verstoßen hat und dadurch zum Führen von Kraftfahrzeugen im Straßenverkehr ungeeignet ist. Daher ist ihm nach der gesetzlichen Rechtsfolge zwingend die Fahrerlaubnis zu entziehen, ohne dass es der Einholung eines Gutachtens bedarf.
Die Klage wurde daher abgewiesen.
Über den Autor:
Rechtsanwalt Klaus Spiegelhalter ist Fachanwalt für Verkehrsrecht in Saarlouis. Rechtsanwalt Spiegelhalter hilft in allen Fragen des Verkehrsrechts insbesondere bei der unbürokratischen Unfallabwicklung (auch per WebAkte), bei Bußgeldern, Führerscheinproblemen, Punkten in Flensburg usw.
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