Im Verkehrsrecht gibt es eine Anspruchsgrundlage, die viel zu wenig Beachtung findet: § 831 BGB. Häufig sind an einem Unfall Kraftfahrzeuge beteiligt, die dienstlich genutzt werden. Gesteuert werden die Fahrzeuge in der Regel von Mitarbeitern der Firma. Dem Unfallopfer steht somit neben den üblichen Anspruchsgrundlagen aus dem Straßenverkehrsgesetz auch die Anspruchsgrundlage des § 831 BGB zur Verfügung. Diese bietet eine besondere Beweiserleichterung.
Der BGH hat bei einer Haftung nach § 831 BGB zur Beweislastverteilung entschieden (BGH Urteil vom 28.04.1987, Az. VI ZR 66/86; VersR 1987, 907), dass den Geschäftsherrn die volle Beweislast für ein verkehrsrichtiges Verhalten seines Fahrers trifft. Eine Mofafahrerin war von einem überholenden Bus angefahren worden. Sie nahm mit der Behauptung, der Busfahrer sei unter Verstoß gegen die Verkehrsvorschriften gefahren, den Busbetreiber in Anspruch. Das Landgericht und das Oberlandesgericht hatten der Klägerin nach den Anspruchsgrundlagen des Straßenverkehrsgesetzes lediglich einen Anspruch in Höhe von 80% zugesprochen. Die Klägerin müsse sich ein Mitverschulden anrechnen lassen. Das OLG Karlsruhe hatte die Berufung abgewiesen, da es die Auffassung vertrat, die Geschädigte hätte auch im Rahmen einer Haftung nach § 831 BGB wenigstens nachweisen müssen, dass dem Verrichtungsgehilfen ein objektiver, wenn auch nicht verschuldeter Fehler, also eine Verkehrsordnungswidrigkeit, zur Last falle. Der BGH ist der Auffassung des OLG nicht gefolgt und hob das Urteil auf.
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