Der Bundesgerichtshof (BGH) hat mit Urteil vom 23.11.2010 (Az.: VI ZR 35/10) entschieden, dass ein Unfallgeschädigter (fiktiv) die vom Sachverständigen geschätzten Reparaturkosten bis zur Höhe des Wiederbeschaffungswerts nur abrechnen kann, wenn er das Fahrzeug mindestens sechs Monate weiternutzt und es dafür sofern erforderlich verkehrssicher (teil-) reparieren lässt. Der Geschädigte, der sein Fahrzeug tatsächlich repariert oder reparieren lässt, kann vor Ablauf der Sechs-Monats-Frist Reparaturkosten, die den Wiederbeschaffungswert nicht übersteigen, grundsätzlich nur ersetzt verlangen, wenn er den konkret angefallenen Reparaturaufwand geltend macht. In dem zua entscheidenden Fall betrugen die Reparaturkosten laut Gutachten 23.549,54 € brutto (19.789,35 € netto), der Wiederbeschaffungswert brutto 39.000,00 €, der Restwert 18.000,00 € und die Wertminderung 3.000,00 €. Es ergab sich ein Wiederbeschaffungsaufwand von 21.000,00 €, welcher somit unter den Reparaturkosten brutto lag. Der Geschädigte führte eine Reparatur seines Kfz in Eigenregie durch und veräußerte es fünf Monate nach dem Unfall für 32.000,00 €. Er machte „auf Reparaturkostenbasis“ die Reparaturkosten netto nebst Wertminderung geltend. Die Versicherung wollte nur den Wiederbeschaffungsaufwand ersetzen. In dem Gerichtsverfahren erhielt der Geschädigte vom Oberlandesgericht Köln zunächst Recht. Demgegenüber entschied der BGH, dass dem Kläger ein Anspruch auf Ersatz von Reparaturkosten nicht zustehe, da er nicht die ihm konkret entstandenen Kosten begehrt, sondern fiktiv auf Gutachtenbasis abgerechnet habe. Eine solche Schadensabrechnung sei ihm verwehrt, wenn er das Kfz nicht mindestens sechs Monate weiternutze. Der BGH schloss sich dem Oberlandesgericht nicht an, welches ausgeführt hatte, der Restwert habe aufgrund der Eigenreparatur nicht realisiert werden können und der Kläger sei daher berechtigt auf Reparaturkostenbasis abzurechnen. Sofern der Geschädigte nachgewiesen hätte, dass die von ihm vorgenommenen Reparaturen einen Umfang gehabt hätten, der den Vorgaben des Gutachtens entsprach, hätte der BGH dem Kläger beipflichten können. Zwar kann der Geschädigte, der sein Fahrzeug tatsächlich reparieren lässt, auch vor Ablauf der Sechs-Monats-Frist die Erstattung der konkret angefallenen Reparaturkosten verlangen, soweit diese den Wiederbeschaffungswert nicht übersteigen (BGH, Urteil vom 05.12.2006, Az.: VI ZR 77/06). Im Streitfall begehre der Kläger aber nicht die Erstattung der konkreten Kosten der durchgeführten Reparatur. Er wollte vielmehr seinen Schaden fiktiv auf der Basis der vom Sachverständigen geschätzten Reparaturkosten berechnen, obwohl er das Fahrzeug nicht mindestens sechs Monate weitergenutzt hat. Mit der Schadensregulierung sollten Unfallgeschädigte in jedem Fall aufgrund der hier deutlich werdenden Komplexität erfahrene Rechtsanwälte betrauen.
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