Geschwindigkeitsmessung ProViDa 2000
Geschwindigkeitsüberschreitung auf Autobahnen ist keine Seltenheit. Zur Feststellung der Geschwindigkeitsübertretung greift die Polizei häufig auf zivile Einsatzfahrzeuge zurück, die die Betroffenen verfolgen.
Die Geschwindigkeitsmessanlage ProViDa 2000 wird dabei in Einsatzfahrzeugen der Polizei zur Geschwindigkeitsmessung häufig verwendet. Die Anlage kann die Geschwindigkeit vom stehenden wie auch vom bewegten Einsatzfahrzeug bestimmen. Die Beweissicherung erfolgt hierbei in der Regel durch Videoaufzeichnung (in diesem Zusammenhang: Problem der permanenten Videoüberwachung).
Angebracht in den Einsatzfahrzeugen sind stets eine Front- und Heckkamera. Das Einsatzfahrzeug hält sodann über eine bestimmte Distanz einen festen Abstand zum gemessenen Fahrzeug. Per Knopfdruck wird die Messung auf Video aufgezeichnet.
Die Ermittlung der Geschwindigkeit erfolgt, indem die Wegstreckenimpulse pro Zeiteinheit von der Messanlage in die Geschwindigkeitseinheit km/h umgerechnet werden. Auf dem beigefügten Foto (Bildschirm der Anlage) ist links oben die geeichte zurückgelegte Strecke in Metern angegeben. Oben rechts befindet sich die geeichte Zeit in Form von so genannten Frames, wobei 1 Frame eine Zeit von 0,04 Sekunden darstellt. Unten rechts erkennt man die momentan gefahrene Geschwindigkeit. Der auf dem Bildschirmausschnitt erkennbare VDM Wert (Videodistanzmeter) lässt unter Berücksichtigung der Fahrzeughöhe auf die Abstandsveränderung schließen. Diese ist wiederum erforderlich für eine korrekte Geschwindigkeitsmessung. Die tatsächliche Fahrzeughöhe wird hierbei manuell oder aus einer Datenbank vorgenommen.
In unserem konkreten Fall wurde gemäß dem Beiblatt zum ViDistA Auswertebericht aus einer KBA Datenbank eine Referenzgröße von 17703 mm (!) für das Betroffenenfahrzeug verwendet. Dieser Wert sollte die Fahrzeughöhe des VW Touareg unseres Mandanten darstellen. Dass der Touareg eine Höhe von 17 Meter nicht erreicht, hätte den Beamten beim auswerten eigentlich sofort auffallen müssen. Die fehlerhafte Höhenangabe hatte hier unmittelbare Auswirkungen auf die gemessene Geschwindigkeit. Aus gutachterlicher Sicht war die polizeiliche Berechnung somit als grob fehlerhaft zu bewerten.
Hier zeigte sich erneut, dass die Geschwindigkeitsmessungen nicht immer richtig erfolgen. An sich sollte jede Messung kritisch hinterfragt werden.
Über den Autor: Rechtsanwalt Thomas Brunow Rechtsanwalt für Verkehrsrecht in Berlin Mitte. Rechtsanwalt Brunow ist Vertrauensanwalt des Volkswagen – Audi Händlerverbandes für Verkehrsrecht e.V. und Mitglied der ARGE Verkehrsrecht in Berlin. Rechtsanwalt Thomas Brunow hilft Geschädigten nach Verkehrsunfällen und Betroffenen nach Verkehrsverstößen (Fahrerflucht, Bußgeld, Punkte in Flensburg etc.) schnell und unbürokratisch.mehr Infos: www.verkehrsrecht-24.de
Tel.: 030 / 226 35 71 13
Rechtsanwalt Thomas Brunow ist Partner der Kanzlei Prof. Dr. Streich & Partner Berlin Mitte
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