Fehlerhafte Messwertzuordnung bei Geschwindigkeitsmessgerät Poliscan Speed (Lasermessung) möglich

In einem Ordnungswidrigkeitsverfahren  geht es um den Vorwurf einer Geschwindigkeitsüberschreitung, gemessen mit dem laserbasierten Geschwindigkeitsmessgerät Poliscan Speed auf der A 5.

Bezüglich der Frage, ob es sich um eine korrekte Messung handelt oder nicht, wurde ein Sachverständigengutachten erstellt.

Im Rahmen der Begutachtung kam der öffentlich bestellte und vereidigte Sachverständige für Verkehrsmesstechnik Dipl.-Ing. Roland Bladt (Hohenahr) kam zu dem Ergebnis, dass bei der betreffenden Messung nicht plausibel sei, dass das im Beweisfoto abgebildete Fahrzeug des Mandanten die von dem Geschwindigkeitsmessgerät gemessene Geschwindigkeit  tatsächlich auch gefahren ist. Durch eine fehlerhafte verzögerte Kameraauslösung kann der Messwert fälschlicherweise einem anderen Fahrzeug zugeordnet werden.

Die Messung wurde von einem mobilen Messgerät Poliscan Speed mit der alten Softwareversion 1.5.3 durchgeführt. Die geschilderte Fehlerproblematik soll nach bisherigen Erkenntnissen auch nur die alte Softwareversion 1.5.3 betreffen. Die neue Softwareversion 1.5.5 hat erst am 21.07.2010 ihre Zulassung durch die PTB erhalten und es sind noch längst nicht alle Messgeräte umgerüstet und neu geeicht.

Wer also mit Poliscan Speed (mit der alten Softwareversion) gemessen wurde und einen Bußgeldbescheid erhält, hat möglicherweise gute Chancen, dass die Messung angegriffen werden kann, wenn dieser Fehler auftritt.

Lesen Sie auch: Geblitzt mit..? Teil 5 Poliscan Speed (Lasermessung).

Über den Autor:
Rechtsanwalt Romanus Schlemm ist Fachanwalt für Verkehrsrecht in Bad Nauheim
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