Über die Auswirkungen auf den Leistungsfall in der Teilkaskoversicherung bei einem durch ein Eichhörnchen verursachten Unfall haben die Verkehrsanwälte bereits berichtet (Link).
Über die Haftungsquote zwischen den Unfallbeteiligten beim „Eichhörnchenunfall“ hatte das OLG Saarbrücken im Jahr 2003 zu entscheiden. Dem lag folgender Sachverhalt zugrunde:
Der Fahrer eines PKW bremste plötzlich, um das Überfahren eines Eichhörnchens zu vermeiden, ab, woraufhin der hinter ihm fahrende Motorradfahrer abbremste, ins Schleudern kam und mit dem PKW und einer Leitplanke kollidierte. Das OLG Saarbrücken entschied auf eine Haftungsquote von 2/3 zu 1/3 zum Nachteil des Autofahrers. Näheres zum Urteil lesen Sie hier:
Der Teufel ist ein Eichhörnchen, kein Elefant.
Zur Frage des Vorsatzes beim Eichhörnchen empfehle ich folgendes Anschauungsmaterial: