Rotlichtverstoß – Absehen vom Fahrverbot – Teil 1

Das Überfahren einer  Ampel, die bereits länger als eine Sekunde auf Rot geschaltet war, führt zu einem Regelfahrverbot von einem Monat. Bei Rotlichtverstößen existiert allerdings eine umfangreiche Rechtsprechung zu Einzelfällen, in denen von der Verhängung eines Fahrverobtes abzusehen ist. Neben aufwendiger und teuerer sachverständiger Begutachtung der Ampel- und Messanlage hilft die Kenntnis von solchen Ausnahmefällen nicht selten weiter. Einige davon werde ich in diesem Beitrag und nachfolgenden Beiträgen zum Thema Rotlichtverstoß und Fahrverbot darstellen. Gedanklicher Ausgangspunkt der Entscheidungen ist, dass es sich beim Rotlichtverstoß um ein abstraktes Gefährdungsdelikt handelt. Den Entscheidungen lagen Sachverhalte zugrunde, in denen eine abstrakte Gefährdung des Verkehrs durch den konkret begangenen Verstoß aufgrund besonderer Umstände nicht vorlag.

Beispiel:

Das OLG Frankfurt hat mit Beschluss vom 30.08.2000 AZ 2 Ws (B) 349/00 OWiG entschieden, dass kein Fahrverbot zu verhängen ist, wenn der betroffene Fahrzeugführer eine Fußgängerampel bei Rot überfährt, an der sich kein Fußgänger aufgehalten hat. Im zu entscheidenden Fall hatte der Betroffene sämtliche Fußgänger passieren lassen und sich dann vor Überfahren der Haltelinie vergewissert, dass sich kein weiterer Fußgänger mehr an der Ampel befand. Folgerichtig war eine Gefährdung weiterer Fußgänger daher ausgeschlossen. Kein Fahrverbot!

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