Verkehrsrecht Saarland – Urteil des BGH vom 31.3.2026  – VI ZR 100/25 zur fiktiven Abrechnung: Ein nachfolgender Schadensfall führt nicht dazu, dass sich der Anspruch aus einem Unfall nachträglich verringert, weil der Geschädigte für das unreparierte KFZ aus dem zweiten Schadensereignis Zahlungen erhält

Der Bundesgerichtshof hat in dem genannten Urteil entschieden, dass ein späterer, von dem fiktiv abgerechneten Erstunfall eingetretener unabhängiger Schaden an einem unreparierten Fahrzeug den vorherigen Ersatzanspruch bei einer fiktiven Schadensabrechnung nicht mindert.

Zahlungen des zweiten Schädigers sind betreffend des Erstunfalls weder als Restwert anrechenbar noch begründen sie eine Vorteilsausgleichung.

Der betreffende Versicherer war der Auffassung, dass sich der  Geschädigte die für den Zweitunfall erhaltene Entschädigung im Wege der Vorteilsausgleichung anrechnen lassen müsse.

Auch das Berufungsgericht sah dies wie der Versicherer und hatte die Zahlung für den Zweitschaden als Realisierung eines höheren Restwertes gewertet und letztlich anspruchsmindernd auf den Schadensersatzanspruch des Erstunfalls angerechnet.

Der BGH als Revisionsgericht teilte diese Ansicht jedoch nicht und entschied zugunsten der Geschädigten.

U.a. legt der BGH wie folgt dar:

4. Das Berufungsgericht weist zwar zutreffend darauf hin, dass die Klägerin bei Abrechnung auf Grundlage des ersten Schadensgutachtens unter Berücksichtigung der Regulierung des späteren Verkehrsunfalls insgesamt 4.315 € erhielte, obwohl sich aus dem ersten Schadensgutachten ein Wiederbeschaffungswert von 2.900 € und ein Restwert von 685 € ergab. Allerdings führt weder der spätere Verkehrsunfall noch dessen Regulierung zur Reduzierung des Schadensersatzanspruchs der Klägerin gegen die Beklagte.

a) Da für die fiktive Abrechnung das weitere Schicksal der beschädigten Sache grundsätzlich keine Rolle spielt, ist es für den Schadensersatzanspruch des Geschädigten unerheblich, ob das Fahrzeug später erneut beschädigt wird (vgl. Freymann/Rüßmann in: Freymann/Wellner/Trésoret, jurisPK-Straßenverkehrsrecht, 3. Aufl. [Stand: 1.12.2025], § 249 BGB Rn. 162; BGH, Urteil vom12. März 2009 – VII ZR 88/08, NJW-RR 2009, 1030 Rn. 22 ff.).

b) Die Regulierung des späteren Verkehrsunfalls ist nicht nach den Grundsätzen der Vorteilsausgleichung zu berücksichtigen.

Nach den im Bereich des Schadensersatzrechts entwickelten Grundsätzen der Vorteilsausgleichung sind dem Geschädigten in gewissem Umfang diejenigen Vorteile zuzurechnen, die ihm in adäquatem Zusammenhang mit dem Schadensereignis zugeflossen sind. Es soll ein gerechter Ausgleich zwischen den bei einem Schadensfall widerstreitenden Interessen herbeigeführt werden.

Der Geschädigte darf einerseits im Hinblick auf das schadensersatzrechtliche Bereicherungsverbot nicht bessergestellt werden, als er ohne das schädigende Ereignis stünde. Andererseits sind nur diejenigen durch das Schadensereignis bedingten Vorteile auf den Schadensersatzanspruch anzurechnen, deren An rechnung mit dem jeweiligen Zweck des Ersatzanspruchs übereinstimmt, also dem Geschädigten zumutbar ist und den Schädiger nicht unangemessen entlastet. Vor- und Nachteile müssen bei wertender Betrachtungsweise gleichsam zu einer Rechnungseinheit verbunden sein. Letztlich folgt der Rechtsgedanke der Vorteilsausgleichung aus dem in § 242 BGB festgelegten Grundsatz von Treu und Glauben (vgl. Senat, Urteil vom 20. Juli 2021 – VI ZR 533/20, NJW 2021, 3594 Rn. 27; BGH, Urteil vom 27. November 2025 – VII ZR 112/24, NJW 2026,393 Rn. 20; jeweils mwN).

Hier fehlt es bereits an einem Zusammenhang zwischen der Beschädigung des Fahrzeugs der Klägerin durch das herabfallende Garagentor und der Regulierung des späteren Verkehrsunfalls. Weder die Schadensfälle noch deren Abwicklung haben irgendeine Beziehung zueinander (vgl. BGH, Urteil vom 12. März 2009 – VII ZR 88/08, NJW-RR 2009, 1030 Rn. 21; LG Ellwangen, NJW-RR 2026, 89 Rn. 28 f.).

Sie finden das Urteil unter:

https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VI_ZS/2025/VI_ZR_100-25.pdf?__blob=publicationFile&v=1

Über den Autor:

Rechtsanwalt Klaus Spiegelhalter ist Fachanwalt für Verkehrsrecht in Saarlouis. Rechtsanwalt Spiegelhalter hilft in allen Fragen des Verkehrsrechts insbesondere bei der unbürokratischen Unfallabwicklung (auch per Web-Akte), Bußgeld, Führerscheinproblemen, Punkten in Flensburg usw.

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