Vermehrte Zahlungsverweigerungen der Versicherer aufgrund der Vorschadenproblematik (Hilfe durch Beschluss des BGH vom 15.10.2019 – VI ZR 377/18)

In der täglichen Praxis der Verkehrsunfallabwicklung spielt die Problematik des Vorschadens eine immer größere Rolle. Regulierungspflichtige Versicherer verlangen immer öfter genaue Auskunft und Nachweise darüber, welche Vorschäden das bei dem Verkehrsunfall beschädigte Fahrzeug zum Unfallzeitpunkt bereits aufgewiesen hat und wie diese repariert wurden.
Wird diese Frage nicht oder nicht zu vollster Zufriedenheit des Versicherers beantwortet, so wird eine Regulierung in vielen Fällen verweigert und der Geschädigte auf den Klagewege verwiesen.

Insbesondere in Fällen, in denen der Geschädigte von Vorschäden nichts weiß, weil diese beispielsweise beim Vorbesitzer aufgetreten und ihm nicht mitgeteilt worden sind, ist dies für den Geschädigten sehr misslich.

In diesen Fällen hilft jedoch eine wichtige Entscheidung des Bundesgerichtshof (Beschluss vom 15.10.2019 – VI ZR 377/18), weil der Geschädigte nach dieser Entscheidung im Verfahren das Fehlen von Vorschäden bzw. die vollständige Reparatur etwaiger Vorachäden zulässigerweise auch dann unter Beweis stellen darf, wenn er hierüber keine gesicherte Kenntnis hat.

Das Gericht führt in der genannten Entscheidung wie folgt aus

b) So­weit der Ge­schä­dig­te be­haup­tet, von einem even­tu­el­len Vor­scha­den selbst keine Kennt­nis und die be­schä­dig­te Sache in un­be­schä­dig­tem Zu­stand er­wor­ben zu haben, kann es ihm je­doch nicht ver­wehrt wer­den, eine tat­säch­li­che Auf­klä­rung auch hin­sicht­lich sol­cher Punk­te zu ver­lan­gen, über die er kein zu­ver­läs­si­ges Wis­sen be­sitzt und auch nicht er­lan­gen kann. Er ist des­halb grund­sätz­lich nicht ge­hin­dert, die von ihm nur ver­mu­te­te fach­ge­rech­te Re­pa­ra­tur des Vor­scha­dens zu be­haup­ten und unter Zeu­gen­be­weis zu stel­len. Darin kann weder eine Ver­let­zung der pro­zes­sua­len Wahr­heits­pflicht noch ein un­zu­läs­si­ger Aus­for­schungs­be­weis ge­se­hen wer­den (vgl. BGH, Ur­teil vom 13. Juli 1988 – IVa ZR 67/87, NJW-RR 1988, 1529, juris Rn. 7; Se­nats­ur­teil vom 10. Ja­nu­ar 1995 – VI ZR 31/94, NJW 1995, 1160, juris Rn. 17).“

Man sollte sich als Geschädigter in solchen Fällen daher nicht „ins Bockshorn jagen lassen“ und ggf. die Ansprüche gerichtlich geltend machen.

Über den Autor:

Rechtsanwalt Klaus Spiegelhalter ist Fachanwalt für Verkehrsrecht in Saarlouis. Rechtsanwalt Spiegelhalter hilft in allen Fragen des Verkehrsrechts insbesondere bei der unbürokratischen Unfallabwicklung (auch per Web-Akte), Bußgeld, Führerscheinproblemen, Punkten in Flensburg usw.

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