1,8 Geschäftsgebühr bei einer Verkehrsunfallabwicklung aufgrund zögerlichen Regulierungsverhaltens des Haftpflichtversicherers gerechtfertigt
Nach einem Urteil des Amtsgerichts Gießen – Aktenzeichen: 45 C 395/09 – kann der Anwalt eine 1,8fache Geschäftsgebühr auch dann in Ansatz bringen, wenn die Bedeutung und die Schwierigkeit der Angelegenheit nicht überdurchschnittlich waren, jedoch aufgrund des zögerlichen Regulierungsverhaltens der Beklagten ein überdurchschnittlicher Arbeitsaufwand anfiel.
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