Der Fall:
Unsere Mandantschaft befuhr mit ihrem PKW die Steinstraße in Saarbrücken, als die Türe eines am Straßenrand geparkten KFZ in dem Moment aufgerissen wurde, als sich das KFZ unserer Mandantschaft neben diesem befand.
Das Problem.
Die leider erstaunlich uneinsichtige Versicherung des Unfallgegners regulierte – trotz unserer Hinweise auf die Rechtsprechung und die Beweislast in solchen Fällen – nur auf der Grundlage einer Haftungsquote von 20 (!) %.
Das Landgericht Saarbrücken verurteilte die Versicherung in dem o.g. Urteil mit einer Haftungsquote von 100%.
Das Urteil:
Das Aktenzeichen und die vollständigen Urteilsgründe werden wir zu einem späteren Zeitpunkt veröffentlichen.
U.a. legt das Landgericht in seinem ausgesprochen sorgfältig begründeten Urteil wie folgt dar:
1. a) Beim Ein- und Aussteigen aus einem Kraftfahrzeug sind besonders hohe Sorgfaltspflichten zu beachten. Wer dies tut, muss eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausschließen (§ 14 Abs. 1 StVO). Dabei ist das Ein- und Aus-steigen aus einem Fahrzeug weit zu verstehen. Erfasst werden namentlich auch Situationen, in denen sich Personen im Zusammenhang mit einem Ein- oder Aussteigevorgang bei geöffneter Tür in das Fahrzeug beugen, um Gegenstände ein- oder auszuladen. Wird bei einem derartigen Vorgang ein anderer Verkehrsteil-nehmer geschädigt, namentlich etwa infolge einer Kollision mit einer geöffneten Tür, dann spricht der Beweis des ersten Anscheins dafür, dass der Ein- oder Aus-steigende die ihn treffenden hohen Sorgfaltspflichten fahrlässig verletzt hat (vgl. zu alldem etwa BGH, Urteil vom 6. Oktober 2009, VI ZR 316/08, NJW 2009, 3791, unter II. 2. a; OLG Saarbrücken, Urteil vom 5. Juli 2024, 3 U 16/24, NJW-RR 2024, 1223, unter II. 2. a).
b) Selbstverständlich treffen auch denjenigen, der an einem haltenden oder parkenden Fahrzeug vorbeifährt bzw. es überholt, Sorgfaltspflichten. Allgemein gilt, dass andere Verkehrsteilnehmer nicht geschädigt, gefährdet oder mehr, als nach den Umständen unvermeidbar, belästigt oder behindert werden dürfen (§ 1 Abs. 2 StVO). Beim Überholen muss ein ausreichender Seitenabstand zu den anderen Verkehrsteilnehmern eingehalten werden (§ 5 Abs. 4 Satz 2 StVO). Kommt in Betracht, dass sich in der Nähe eines parkenden Fahrzeugs Personen aufhalten, muss ein Abstand eingehalten werden, der das Öffnen der Tür zumindest ein wenig ermöglicht (vgl. BGH, Urteil vom 24. Februar 1981, VI ZR 297/91, VersR 1981, 533, unter II. 1. a). Seite 6/11
c) Ist von einem Verschulden des Ein- oder Aussteigenden auszugehen und trifft den Vorbeifahrenden bzw. Überholenden allenfalls ein geringes Verschulden, dann führt die gebotene Haftungsabwägung im Hinblick auf das gefährliche Ein- oder Aussteigeverhalten, für das besonders hohe Sorgfaltsanforderungen gelten, in der Regel dazu, dass der Ein- oder Aussteigende allein für die Unfallfolgen auf-zukommen hat (vgl. etwa LG Saarbrücken, Beschluss vom 12. September 2017, 13 S 69/17, NJW-RR 2018, 540, unter 5.; LG Saarbrücken, Urteil vom 10. November 2023, 13 S 8/23, NJW-RR 2024, 708, unter II. 5.).
2. Nach diesen Grundsätzen trifft die Beklagten hier die volle Haftung.
a) Der Entscheidung ist zugrunde zu legen, dass der Beklagte zu 2 den Unfall verschuldet hat, weil er die ihn treffenden hohen Sorgfaltsanforderungen missachtet hat. Das gilt nicht nur wegen des gegen ihn sprechenden Anscheinsbeweises. Vielmehr lässt sich dies nach dem Ergebnis von Verhandlung und Beweisaufnahme sogar feststellen.
(…)
b) Auch wenn sich ein unfallursächliches Verschulden des Klägers nicht sicher feststellen lässt, liegt es doch sehr nahe. Geöffnet wurde die hintere linke Tür. Da es keinerlei Anhaltspunkte dafür gibt, dass in zeitlichem Zusammenhang mit dem Unfall noch andere Personen als der Beklagte zu 2 zum Porsche gehörten, muss die Tür eigentlich nicht von innen, sondern von außen geöffnet worden sein, wie das auch der Beklagte zu 2 geschildert hat. Dann hätte der Kläger aber erkennen müssen, dass sich der Beklagte zu 2 am Porsche befand und sich dort zu schaffen machte.
(…)
c) Die wesentliche Unfallursache hat der Beklagte zu 2 gesetzt, indem er trotz des erkennbar herannahenden Klägers die hintere linke Tür des Porsche relativ weit öffnete. Selbst wenn unterstellt wird, dass der Kläger darauf schuldhaft nicht adäquat reagiert hat, hält es das Gericht für gerechtfertigt, bei dieser Sachlage die Beklagten vollumfänglich für die Unfallfolgen einstehen zu lassen.„
Das Aktenzeichen und die Urteilsgründe werden wir zu einem späteren Zeitpunkt veröffentlichen.
Über den Autor:
Rechtsanwalt Klaus Spiegelhalter ist Fachanwalt für Verkehrsrecht in Saarlouis. Rechtsanwalt Spiegelhalter hilft in allen Fragen des Verkehrsrechts insbesondere bei der unbürokratischen Unfallabwicklung (auch per Web-Akte), Bußgeld, Führerscheinproblemen, Punkten in Flensburg usw.
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