Der Fall:
Eine Autofahrerin hatte in einer Einbahnstraße einem PKW Platz machen wollen, der aus einer Parklücke ausscherte. In die frei werdende Parktasche wollte sie anschließend selbst einfahren. Die Dame fuhr hierzu einige Meter rückwärts und dabei kam es zur Kollision mit einem Verkehrsteilnehmer, der zeitgleich aus einer Grundstückseinfahrt auf die Einbahnstraße abbog.
Das Urteil:
Der BGH hat entschieden, dass es generell verboten ist, in Einbahnstraßen rückwärts entgegen der vorgeschriebenen Fahrtrichtung zu fahren.
Maßgeblich sei somit nicht die Ausrichtung des Fahrzeugs, d.h. in welche Richtung das KFZ zeigt, sondern in welche Richtung es sich bewegt.
Von diesem Grundsatz lässt das Gericht nur zwei Ausnahmen zu:
1. beim unmittelbaren Rückwärtseinparken (Rangieren) in eine freie Parktasche
und
2. beim Rückwärtsausfahren aus einer Grundstückseinfahrt in die Einbahnstraße.
Da die Vorinstanz dies bei ihrer Entscheidung über die Haftungsquote (dem aus dem Grundstück rückwärts einfahrenden Kläger war vom LG eine Mithaftungsquote von 60% zur Last gelegt worden) nicht ausreichend berücksichtigt habe, wurde das Urteil aufgehoben und die Sache zurückverwiesen.
Über den Autor:
Rechtsanwalt Klaus Spiegelhalter ist Fachanwalt für Verkehrsrecht in Saarlouis. Rechtsanwalt Spiegelhalter hilft in allen Fragen des Verkehrsrechts insbesondere bei der unbürokratischen Unfallabwicklung (auch per Web-Akte), Bußgeld, Führerscheinproblemen, Punkten in Flensburg usw.
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