Unser Mandant ließ nach einem Unfall das Fahrzeug in einer Werkstatt reparieren.
Als Bevollmächtigte des Geschädigten machten wir die Reparaturrechnung bei der Kfz-Haftpflichtversicherung des Schädigers geltend.
Das Problem :
Wie so oft, kürzte die Versicherung u.a auch die Reparaturrechnung wegen angeblich nicht erforderlicher Arbeiten mithilfe eines Kürzungsberichts.
Das Urteil:
Das AG Merzig hat mit dem o.g.Urteil in erfreulicher Klarheit die restlichen Kosten zugesprochen, ohne auf die Einwendungen der Gegenseite gegen einzelne Kostenpositionen der Rechnung einzugehen.
Wörtlich führt das Gericht u.a. wie folgt aus:
„Für den Fall, dass der Geschädigte sein Fahrzeug reparieren lässt, sind die durch eine Repa- raturrechnung der Werkstatt belegten Aufwendungen, unabhängig davon ob diese bereits bezahlt wurde, im Allgemeinen ein aussagekräftiges Indiz für die Erforderlichkeit der eingegangenen Reparaturkosten und können regelmäßig auch dann für die Bemessung des „erforderli- chen“ Herstellungsaufwandes herangezogen werden, wenn sie ohne Schuld des Geschädigten – etwa wegen überhöhter Ansätze von Material oder Arbeitszeit, wegen unsachgemäßer oder unwirtschaftlicher Arbeitsweise im Vergleich zu dem, was für eine solche Reparatur sonst üblich ist – unangemessen sind (LG Saarbrücken, Urteil vom 15. September 2017 – 13 S 59/17 –, Rn. 29, juris). Denn den Erkenntnis- und Einflussmöglichkeiten des Geschädigten sind bereits dann Grenzen gesetzt, sobald er den Reparaturauftrag erteilt und die Angelegenheit in die Hände von Fachleuten begeben hat, sodass ihm ein unsachgemäßes oder unwirt- schaftliches Arbeiten des Betriebs nicht zur Last gelegt werden kann (LG Saarbrücken, Urteil vom 22. Oktober 2021 – 13 S 69/21 –, Rn. 10, juris). Das Werkstatt- oder Prognoserisiko geht in diesem Fall zu Lasten des Schädigers (BGH, Urteil vom 15. Oktober 1991 – VI ZR 314/90 – , BGHZ 115, 364-374).
Der Erstattungsanspruch besteht wie im vorliegenden Fall auch unabhängig davon, ob der Geschädigte die Rechnung bereits beglichen hat. Denn der Geschädigte kann in solchen Fäl- len grundsätzlich nicht zunächst darauf verwiesen werden, der übersetzten Forderung seine Einwände entgegenzusetzen, um die Forderung in gerichtlicher Auseinandersetzung auf die angemessene Höhe zurückzuführen, zumal der Schädiger durch das Recht die Abtretung ge- genüber dem Unternehmer zu verlangen hinreichend geschützt wird. (BGH, Urteil vom 26. Ap- ril 2022 – VI ZR 147/21 –, Rn. 12, juris).
Anhaltspunkte dafür, dass die Reparatur, welche auf der Grundlage des Privatgutachtens be- auftragt wurde, offenkundig Arbeiten, welche in keinem Zusammenhang mit dem streitigen Unfallereignis stehen können, enthält, sind nicht ersichtlich.“
Damit wendet auch dieses Gericht die ständige Rechtsprechung des BGH und des LG Saarbrücken
siehe
an.
Der Streit über Einzelpositionen einer solchen Reparaturrechnung darf eben nicht „auf dem Rücken des Geschädigten“ ausgetragen werden.
Dass die tägliche Regulierungspraxis dem in der überwiegenden Zahl der Fälle nicht entspricht, ist ein Ärgernis für Geschädigte!
Wir werden das Aktenzeichen zu einem späteren Zeitpunkt veröffentlichen.
Über den Autor:
Rechtsanwalt Klaus Spiegelhalter ist Fachanwalt für Verkehrsrecht in Saarlouis. Rechtsanwalt Spiegelhalter hilft in allen Fragen des Verkehrsrechts insbesondere bei der unbürokratischen Unfallabwicklung (auch per Web-Akte), Bußgeld, Führerscheinproblemen, Punkten in Flensburg usw.
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