Die Regresswelle der Haftpflichtversicherer gegen die Werkstätten …

… verläuft im Sande. So hat das Amtsgericht Weißenburg mit Urteil vom 21. Juni 2022 zum Aktenzeichen 1 C 29/22 die Regressklage des LVM Münster gegen die vom Geschädigten beauftragte Reparaturwerkstatt abgewiesen.

Ausgangspunkt des Rechtsstreits ist die sogenannte subjektbezogene Schadensbetrachtung. Danach hat der Schädiger respektive dessen Haftpflichtversicherer das sogenannte Werkstattrisiko zu tragen, mithin sind grundsätzlich selbst solche Reparaturkosten zu ersetzen, die von der beauftragten Werkstatt infolge unwirtschaftlicher oder unsachgemäßer Maßnahmen verursacht wurden. Der Geschädigte darf bei Auftragserteilung auf das zuvor erholte Schadensgutachten vertrauen.

Die Haftpflichtversicherer werden jedoch nicht rechtlos gestellt: Dem Interesse des Schädigers lediglich für den erforderlichen Herstellungsaufwand zu haften und vor objektiv überhöhten Forderungen geschützt zu werden, wird dadurch Rechnung getragen, dass diese im Wege des Vorteilsausgleichs die Abtretung der (vermeintlichen) Rückforderungsansprüche des Geschädigten gegen die Werkstatt verlangen kann (BGH VI ZR 72/73).

Hier setzt die Entscheidung des Amtsgerichts Weißenburg an. Das Gericht hat festgestellt, dass die behaupteten Regressansprüche gegen die Werkstatt nicht bestehen:

„Die Beklagte führte die Reparaturarbeiten so aus, wie dies von der Geschädigten (…) vorgegeben wurde. Diese hatte vor Durchführung der Reparatur einen Sachverständigen mit der Begutachtung beauftragt. (…) Entsprechend diesen Vorgaben wurde die Reparatur von der Beklagten durchgeführt. Damit scheiden Schadenersatzansprüche aus.

Letztlich ist zu sehen, dass die Beklagte als Werkunternehmer eine Hinweispflicht gegenüber der Geschädigten trifft. Dies jedoch nur dann, wenn sie über einen „Wissensvorsprung“ gegenüber der Geschädigten verfügt. (…) Wenn die Beklagte nunmehr letztlich die Reparatur entsprechend den Vorgaben der Geschädigten ausführt und diese entsprechend sachverständig beraten ist, so bestehen keine Hinweispflichten mehr der Beklagten gegenüber der Geschädigten.

Schadenersatzansprüche scheiden aus. Damit war die Klage kostenfällig abzuweisen.“

Sofern der Geschädigte die Werkstatt zur Behebung  genau des Schadens beauftragt hat, wie er zuvor von einem unabhängigem Sachverständigen festgestellt wurde, scheiden Schadenersatzansprüche gegen die Werkstatt also grundsätzlich aus. Der Regress geht ins Leere.