Die Tiergefahr ist nur dann in Ansatz zu bringen, wenn nachgewiesen ist, dass diese auch tatsächlich zur Verursachung des Schadens beigetragen hat (Urteil des Amtsgerichts Saarlouis vom 15.03.2022 AZ: 25 C 1125/21 (12) im Volltext)

Das Urteil des Amtsgerichts Saarlouis vom 15.03.2022

siehe:

https://schadenfixblog.de/2022/03/21/die-tiergefahr-ist-nur-dann-in-ansatz-zu-bringen-wenn-nachgewiesen-ist-dass-diese-auch-tatsaechlich-zur-verursachung-des-schadens-beigetragen-hat-urteil-des-amtsgerichts-saarlouis-vom-15-03-2022/

ist rechtskräftig.

Die Urteilsgründe finden Sie hier:

Urteil AG SLS vom 15.03.22 1951-20

Über den Autor:

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