Alkoholmessung wegen Verstoßes gegen die Kontrollzeit in bestimmten Fällen nicht verwertbar (Beschluss des OLG Dresden vom 28.04.2021 – AZ: 22 Ss 672/20 (B)

In einem aktuellen Beschluss des OLG Dresden hat dieses klargestellt, dass eine Alkoholmessung, bei der die Kontrollzeit von 10 Minuten nicht eingehalten wurde, jedenfalls dann nicht verwertbar ist, wenn der Grenzwert gerade erreicht oder nur ganz geringfügig überschritten worden ist.

U.a. führt das Gericht wie folgt aus:

Bei der Bestimmung der Atemalkoholkonzentration handelt es sich um ein standardisiertes Messverfahren. Der Gesetzgeber hat ausdrücklich vorgesehen, dass bei der Atemalkoholbestimmung nur Messgeräte eingesetzt und Messmethoden angewendet werden dürfen, die den im Gutachten des Bundesgesundheitsamtes gestellten Anforderungen genügen (BGHSt, 46, 358 ff.). Nach diesem Gutachten des Bundesgesundheitsamtes besteht für das Messverfahren neben dem Erfordernis einer Kontrollzeit von zehn Minuten vor der Atemalkoholmessung unter anderem die Vorgabe, dass zwischen der Beendigung der Alkoholaufnahme (Trinkende) und der Atemalkoholmessung ein Zeitraum von 20 Minuten verstrichen sein muss. Die vorgeschriebene Kontrollzeit von zehn Minuten vor der ersten Messung dient dazu, die Gefahr der Verfälschung der Messwerte durch Mund- oder Mundrestalkohol auf das Messergebnis auszuschließen. In der sogenannten Kontrollzeit von zehn Minuten muss gewährleistet sein, dass der Betroffene keinerlei Substanzen mehr zu sich genommen hat (OLG Karlsruhe, NStZ-RR 2006, 250).

Wenn diese Kontrollzeit von zehn Minuten nicht eingehalten wird, muss dies zumindest in den Fällen, in denen der Grenzwert gerade erreicht oder nur ganz geringfügig überschritten worden ist, zur Unverwertbarkeit der Messung führen.“

Mit dieser Begründung wurde der Betroffene freigesprochen.

Die Entscheidung finden Sie unter

https://www.iww.de/quellenmaterial/id/222599

Über den Autor:

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