Nach einem kürzlich veröffentlichtem Beschluss des BGH verstößt auch die Nutzung eines Taschenrechners gegen § 23 Abs.1a, S. 1 StVO.
Zu den elektronischen Geräten, die der Information dienen oder zu dienen bestimmt sind, gehöre auch ein elektronischer Taschenrechner. Dies ergäbe sich, so der BGH, aus Wortlaut, Entstehungsgeschichte und Zweck der genannten Vorschrift.
Da der genannte Verstoß zu einem Punkt im Fahreignungsregister führt, ist diese Entscheidung von nicht geringer Bedeutung.
Die Entscheidung im Wortlaut finden Sie unter:
https://www.iww.de/quellenmaterial/id/22070
Über den Autor:
Rechtsanwalt Klaus Spiegelhalter ist Fachanwalt für Verkehrsrecht in Saarlouis. Rechtsanwalt Spiegelhalter hilft in allen Fragen des Verkehrsrechts insbesondere bei der unbürokratischen Unfallabwicklung (auch per Web-Akte), Bußgeld, Führerscheinproblemen, Punkten in Flensburg usw.
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