Verkehrsrecht Saarland: in einem Bußgeldverfahren hat der Betroffene das Recht, Zugang zu den Messdaten zu erhalten, um eine erfolgte Geschwindigkeitsmessung überprüfen zu können (Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 12.11.2020 – 2 BvR 1616/18)

Der saarländische Verfassungsgerichtshof ist für seine Entscheidung bezüglich der Rohmessdaten

siehe hierzu:

Ohne Rohmessdaten kein faires Verfahren – mehr dazu in unserem youtube-Video

von manchen Seiten erheblich kritisiert worden.

Auch wenn der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts ein etwas anderer Sachverhalt zugrunde lag, dürfte sich der saarländische Verfassungsgerichtshof bestätigt fühlen.

Auch das Bundesverfassungsgericht hält es für erforderlich, dass der Betroffene Zugang zu den Rohmessdaten erhält, um sich ausreichend verteidigen zu können.

Inwieweit dies dazu führt, dass eine Verpflichtung zur Speicherung dieser Daten d.h. eine sogenannte „Vorhaltepflicht“ besteht, bleibt abzuwarten, ist aber unseres Erachtens die logische Folge:

Muss eine Behörde die Rohmessdaten herausgeben, weil der Betroffene nur dann seine Rechte wirkungsvoll wahrnehmen kann, so kann sie dieses Recht nicht dadurch unterlaufen, dass sie Messgeräte verwendet, die eine Speicherung der Rohmessdaten von vornherein nicht vornimmt bzw. diese wieder löscht.

Es bleibt spannend!

Über den Autor:

Rechtsanwalt Klaus Spiegelhalter ist Fachanwalt für Verkehrsrecht in Saarlouis. Rechtsanwalt Spiegelhalter hilft in allen Fragen des Verkehrsrechts insbesondere bei der unbürokratischen Unfallabwicklung (auch per Web-Akte), Bußgeld, Führerscheinproblemen, Punkten in Flensburg usw.

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