Verkehrsrecht Saarland: Erstattung der Mehrwertsteuer bei einer Ersatzbeschaffung im Reparaturfall – Urteil der Berufungskammer des Landgerichts Saarbrücken vom 03.07.2020.

Der Fall:
Unser Mandant wählte nach einem Verkehrsunfall in einem Reparaturfall statt der Reparaturdurchführung die Ersatzbeschaffung, indem er einen Leasingvertrag abschloss.

Das Problem:
Nachdem die Versicherung zunächst die Mehrwertsteuer auf Grundlage der von ihr anerkannten Reparaturkosten gezahlt hatte, hat sie diese Tilgungsbestimmung im Laufe des – wegen der Kürzung der Nettoreparaturkosten angestrengten – Prozesses widerrufen und sich auf den Standpunkt gestellt, dass die Mehrwertsteuer nicht geschuldet sei, weil hier ein Reparaturfall vorläge und ein Mischen von konkreter und fiktiver Abrechnung unzulässig sei.
Das Amtsgericht Saarbrücken ist in seinem Urteil dieser Rechtsauffassung gefolgt und hat die Klage diesbezüglich abgewiesen.

Das Urteil:
Mit o.g. Urteil vom 03.07.2020 hat die verkehrsrechtliche Berufungskammer des Landgerichts Saarbrücken die Mehrwertsteuer zugesprochen.

Unter anderem für das Landgericht wie folgt aus:

„1. Der Kläger hat zwar gegenüber dem Beklagten zunächst fiktiv auf der Grundlage sachverständig ermittelter Reparaturkosten abgerechnet. Er hat sein Ersatzbegehren aber bereits vorgerichtlich durch Vorlage der Leasingbestätigung, spätestens aber mit der Berufungsbegründung vom 15. Mai 2020 und dem ergänzenden Schriftsatz seines Verfahrensbevollmächtigten vom 28. Mai 2020 auf eine konkrete Abrechnung auf der Grundlage einer von ihm getätigten Ersatzbeschaffung umgestellt. Dies war zulässig und berechtigt ihn dem Grunde nach zur Beanspruchung der dabei tatsächlich angefallenen Umsatzsteuer.
a) Dem Geschädigten stehen im Allgemeinen zwei Wege der Naturalrestitution zur Verfügung: die Reparatur des Unfallfahrzeugs oder die Anschaffung eines gleichwertigen Ersatzfahrzeugs. Umsatzsteuer schließt der jeweils zur Wiederherstellung erforderliche Geldbetrag nach § 249 Abs. 2 Satz 2 BGB in beiden Fällen nur mit ein, wenn und soweit sie tatsächlich angefallen ist. Mit dieser durch das Zweite Gesetz zur Änderung schadensersatzrechtlicher Vorschriften vom 19. Juli 2002 (BGBl. I 2674) eingeführten gesetzlichen Regelung wollte der Gesetzgeber nichts an der Möglichkeit des Geschädigten ändern, bei der Wiederherstellung tatsächlich angefallene Umsatzsteuer ersetzt zu verlangen. Nicht ersetzt wird Umsatzsteuer hingegen, wenn und soweit sie nur fiktiv bleibt, weil es zu einer umsatzsteuerpflichtigen Reparatur oder Ersatzbeschaffung nicht kommt (vgl. BGH, Urteil vom 13. September 2016 – VI ZR 654/15 -, juris Rn. 11; Urteil vom 2. Juli 2013 – VI ZR 351/12, NZV 2013, 587). Verzichtet der Geschädigte demnach auf eine tatsächliche Wiederherstellung und verlangt stattdessen den hierfür erforderlichen Geldbetrag, erhält er nicht mehr den vollen, sondern den um die Umsatzsteuer reduzierten Geldbetrag. Dies gilt sowohl für den Fall, dass sich der erforderliche Geldbetrag nach den fiktiven Reparaturkosten richtet als auch für den Fall, dass er sich nach den fiktiven Kosten für die Beschaffung einer gleichwertigen Ersatzsache richtet (BT-Drs. 14/7752, 23 f.). Die Vorschrift des § 249 Abs. 2 Satz 2 BGB begrenzt insoweit die Dispositionsfreiheit des Geschädigten und verhindert eine unzulässige Bereicherung (vgl. BGH, Urteil vom 13. September 2016 – VI ZR 654/15 , juris Rn. 11 mwN).
b) Wählt ein Geschädigter demnach die Möglichkeit einer fiktiven Schadensabrechnung auf der Grundlage eines Sachverständigengutachtens, kann er Umsatzsteuer grundsätzlich nicht ersetzt verlangen. Er hat sich insoweit an der gewählten fiktiven Abrechnung jedenfalls dann festhalten zu lassen, wenn die konkreten Kosten der tatsächlichen Wiederherstellung unter Einbeziehung der geltend gemachten Nebenkosten den ihm aufgrund der fiktiven Schadensabrechnung zustehenden Betrag nicht übersteigen. Eine Kombination von fiktiver und konkreter Abrechnung ist in diesem Fall unzulässig (vgl. BGH, Urteile vom 2. Oktober 2018 – VI ZR 40/18, juris Rn. 7 und vom 13. September 2016 – VI ZR 654/15, juris Rn. 17). Übersteigen wie hier die konkreten Kosten der nachträglich vorgenommenen Ersatzbeschaffung einschließlich der tatsächlich angefallenen Umsatzsteuer den aufgrund der fiktiven Schadensabrechnung zustehenden Betrag, bleibt es dem Geschädigten im Rahmen der rechtlichen Voraussetzungen für eine solche Schadensabrechnung und der Verjährung aber unbenommen, zu einer konkreten Berechnung überzugehen (vgl. BGH, Urteil 13. September 2016 VI ZR 654/15, juris Rn. 18 unter Verweis auf BGH, Urteile vom 18. Oktober 2012 – VI ZR 17/11, NJW 2012, 50; vom 17. Oktober 2006 VI ZR 249/05, BGHZ 169, 263; vom 20. April 2004 – VI ZR 109/03, BGHZ
158, 388, 391 f.; vom 15. November 2005 – VI ZR 26/05, BGHZ 164, 397).
2. Dem Übergang zur konkreten Abrechnung steht in Fällen wie dem vorliegenden nicht entgegen, dass der Geschädigte damit die tatsächlichen Kosten einer im Vergleich zur Reparatur kostenintensiveren Ersatzbeschaffung geltend macht. Die Befugnis zum Übergang von fiktiver zu konkreter Abrechnung besteht nach Auffassung der Kammer nicht nur in Fällen, in denen der Geschädigte die wirtschaftlich gebotene Form der Wiederherstellung (hier die Reparatur) wählt und beibehält (vgl. zu solchen Sachverhaltskonstellationen BGH, Urteile vom 2. Oktober 2018 – VI ZR 40/18, juris; vom 13. September 2016 – VI ZR 654/15, juris; vom 18. Oktober 2012 – VI ZR 17/11, NJW 2012, 50; vom 20. April 2004 – VI ZR 109/03, BGHZ 158, 388, 391 f.), sondern auch dann, wenn er – wie hier – auf der Grundlage einer dem Wirtschaftlichkeitsgebot widersprechenden Ersatzbeschaffung die hierfür aufgewandten Kosten und die dabei
angefallene Umsatzsteuer anteilig in der Höhe ersetzt verlangt, in der sie bei tatsächlicher Durchführung der wirtschaftlich gebotenen Reparatur angefallen wäre.
a) Zwar hat der Geschädigte unter den beiden zum Schadensausgleich führenden Möglichkeiten der Naturalrestitution grundsätzlich diejenige zu wählen, die den geringsten Aufwand erfordert (vgl. BGH, Urteile vom 29. April 2003 – VI ZR 393/02, BGHZ 154, 395, 397 f.; vom 15. Februar 2005 – VI ZR 70/04, BGHZ 162, 161, 164 f.; vom 7. Juni 2005 – VI ZR 192/04, BGHZ 163, 180, 184; vom 6. März 2007 – VI ZR 120/06, BGHZ 171, 287 Rn. 6; vom 22. September 2009 – VI ZR 312/08, VersR 2009, 1554 Rn. 7), weshalb der Kläger hier zur Reparatur gehalten war. Dennoch stand es ihm frei, dem Wirtschaftlichkeitspostulat nicht zu folgen, und statt einer wirtschaftlich gebotenen Reparatur eine höherwertige Ersatzsache zu erwerben (vgl. BGH, Urteil vom 5. Februar 2013 – VI ZR 363/11 -, juris Rn. 12). Soweit der Bundesgerichtshof in seiner Entscheidung vom 22. September 2009 – VI ZR 312/08 – noch angenommen hatte, dass derjenige, der in diesem Fall auf der Grundlage eines vorgerichtlich eingeholten Gutachtens abrechne, eine fiktive Schadensabrechnung vornehme, weil eine Reparatur tatsächlich nicht vorgenommen werde, vermag die Kammer dem nicht beizutreten. Nach dem Regelungswillen des Gesetzgebers bei Einführung des § 249 Abs. 2 Satz 2 BGB in seiner Fassung des Zweiten Gesetzes zur Änderung schadensersatzrechtlicher Vorschriften vom 19. Juli 2002 (BGBl. I 2674) soll der Geschädigte auch dann, wenn er unter Missachtung des Gebots der Wirtschaftlichkeit nicht den zumutbaren, kostengünstigeren Weg zur Schadensbeseitigung wählt, seinen Anspruch auf Ersatz von Umsatzsteuer nicht verlieren, wenn auf dem von ihm gewählten Weg tatsächlich Umsatzsteuer anfällt (BT-Drucks. 14/7752 S. 24). Der Anspruch des Geschädigten soll in diesem Fall nach dem Wirtschaftlichkeitsgebot lediglich der Höhe nach beschränkt sein. Er soll die (tatsächlich angefallenen) Kosten der Ersatzbeschaffung einschließlich dabei tatsächlich angefallener Umsatzsteuer nur bis zu der Höhe ersetzt verlangen können, die bei dem wirtschaftlich günstigeren Weg – hier der Reparatur – angefallen wäre (vgl. BTDrucks. 14/7752, S. 24).
b) Folgerichtig hat der Bundesgerichtshof zwischenzeitlich angenommen, dass in dem Fall, in dem der Geschädigte neben dem Betrag sachverständig ermittelter Reparaturkosten die bei einer tatsächlich vorgenommenen, kostenintensiveren Ersatzbeschaffung angefallene Umsatzsteuer in der Höhe ersetzt verlangt, wie sie bei Durchführung der kostengünstigeren Wiederherstellung im Wege der Reparatur angefallen wäre, keine unzulässige Kombination von konkreter und fiktiver Abrechnung, sondern eine konkrete Schadensabrechnung auf der Grundlage einer Ersatzbeschaffung vorliegt (vgl. BGH, Urteil vom 5. Februar 2013 – VI ZR 363/11, juris Rn. 12, 17 f.). Dem schließt sich die Kammer an. Der Erstattungsfähigkeit der tatsächlich angefallenen Umsatzsteuer in anteiliger Höhe kann in diesem Fall nicht entgegengehalten werden, dass sie zu einer unzulässigen Bereicherung des Geschädigten führe. Eine solche Bereicherung ist jedenfalls dann ausgeschlossen, wenn – wie hier – die konkreten Kosten der Ersatzbeschaffung unter Einbeziehung der geltend gemachten Umsatzsteuer den dem Kläger bei Vornahme einer Reparatur zustehenden Betrag übersteigen.
3. Der Kläger hat hier der Sache nach bereits vorgerichtlich mit Vorlage der Leasingbestätigung und der dort ausgewiesenen Sonderzahlung, allerspätestens aber mit der Berufungsbegründung vom 15. Mai 2020 und dem ergänzenden Schriftsatz seines Verfahrensbevollmächtigten vom 28. Mai 2020 zum Ausdruck gebracht, auf der Grundlage der tatsächlichen Ersatzbeschaffung konkret abzurechnen. Dem steht nicht entgegen, dass er seinen Antrag weiterhin an dem Betrag der sachverständig ermittelten Reparaturkosten von 3.484,10 Euro und dem darauf entfallenden Umsatzsteuerbetrag in Höhe von 661,98 Euro (= 19 % aus 3.484,10 Euro) ausrichtet. Dies trägt lediglich der wirtschaftlichen Beschränkung seines Ersatzanspruchs Rechnung.
4. Es fehlt auch nicht an einer tatsächlichen Ersatzbeschaffung, die der Kläger seiner
konkreten Schadensabrechnung zugrunde legen kann. (…)

Das Aktenzeichen werden wir zu einem späteren Zeitpunkt veröffentlichen.

Über den Autor:

Rechtsanwalt Klaus Spiegelhalter ist Fachanwalt für Verkehrsrecht in Saarlouis. Rechtsanwalt Spiegelhalter hilft in allen Fragen des Verkehrsrechts insbesondere bei der unbürokratischen Unfallabwicklung (auch per Web-Akte), Bußgeld, Führerscheinproblemen, Punkten in Flensburg usw.

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