Darf ich am Steuer eines Kraftfahrzeuges eine Corona-Maske tragen?

Darf ich am Steuer eines Kraftfahrzeuges eine Corona-Maske tragen?

Vermummngsverbot nach § 23 Abs. 4 StVO

Beim Führen von Kraftfahrzeugen gilt ein „Vermummungsverbot“ oder genauer gesagt ein Gesichtsverhüllungs – und verdeckungsverbot! Die Straßenverkehrsordnung (StVO) sagt dazu in § 23 IV:

„Wer ein Kraftfahrzeug führt, darf sein Gesicht nicht so verhüllen oder verdecken, dass er nicht mehr erkennbar ist.“

Verboten ist also das Tragen von Masken, Schleiern, Nikab, Burka, Sturmhauben oder ähnlichem, das das ganze Gesicht oder wesentliche Teile des Gesichts verdeckt. Kopfbedeckungen sind erlaubt.

An sich wird mit einer Corona-Maske über Nase und Mund aber nun ein wesentlicher Teil des Gesichtes verdeckt. Die Erkennbarkeit ist auf jeden Fall erschwert, so dass sicher darüber diskutiert werden kann, ob ein Verstoß gegen das Vermummungsverbot vorliegt. Dieser könnte ein Bußgeld von 60 EUR nach sich ziehen.

Maskenpflicht versus Vermummungsverbot

Nun gibt es aber auch Pflichten zum Tragen von Masken für die Führer eines Kraftfahrzeuges. In Stadt und Landkreis Rosenheim gilt eine Maskenpflicht in öffentlichen Verkehrsmitteln. Diese gilt ausdrücklich auch für den Fahrer (Quelle z.B. die Allgemeinverfügung der Stadt Rosenheim) :

„Jeder Benutzer öffentlicher Verkehrsmittel im ÖPNV und alle Angestellten der öffentlichen Nahverkehrsbetriebe mit direktem Kundenkontakt werden während der gesamten Arbeits- und Benutzungsdauer verpflichtet, eine hierfür geeignete textile Barriere im Sinne eines Mund-Nasen-Schutzes zu tragen.“

Was gilt nun?

Eindeutig ist die Rechtslage nicht. Der Innenraum eines „privaten“ Autos ist sicher nicht „öffentlich“ . Andererseits widerspricht das verkehrsrechtliche Vermummungsverbot der teilweise bereits angeordneten Maskenpflicht. In den entsprechenden Anordnungen ist ein Verstoß gegen die Maskenpflicht auch oft bußgeldbewehrt.

Der Schutz der Gesundheit hat oberste Priorität. Sicher werden Polizisten bei einer Kontrolle immer pflichtbewusst nach dem Einzelfall entscheiden, ob das Tragen einer Schutzmaske durch den Fahrer eines Privatfahrzeuges am Steuer gerechtfertigt ist. Finden die Beamten begründete Anhaltspunkte dafür, dass die Verdeckung des Gesichtes mit der Maske bewusst genutzt werden soll, Ordnungswidrigkeiten zu begehen um damit dann dann möglicherweise nicht erwischt zu werden, kann das Bußgeld von 60 EUR verhängt werden.

Die Beifahrer bzw. Mitfahrer dürfen allerdings immer Mundschutz bzw. eine Corona-Maske tragen.

Wir empfehlen:

Nehmen Sie die Maske während der Fahrt in Ihrem Auto ab, da Ihr Mundschutz gegen das Vermummungsverbot verstoßen könnte
Wer auf den Mundschutz nicht verzichten will, sollte darauf achten, dass wirklich nur Mund und Nase bedeckt sind.
Wer an Corona erkrankt oder mit dem Virus infiziert ist, hat in der Regel ohnehin die Verpflichtung in Quarantäne zu bleiben und darf daher weder selbst noch in einem anderen Auto als Beifahrer mitfahren.

Bei Fragen rund um das Thema Verkehrsrecht wenden Sie sich an Ihren Verkehrsanwalt! Bleiben Sie gesund!

Hier nochmal die wichtigen News im Video:

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Autor:

Dr. jur. Marc Herzog, LL.M.
Rechtsanwalt
Master of Laws (Verkehrsrecht, Strafrecht, Versicherungsrecht)
Fachanwalt für Strafrecht
Fachanwalt für Verkehrsrecht
Fachanwalt für Versicherungsrecht
Lehrbeauftragter für Strafrecht

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