Wie bereits des Öfteren in diesem Blog berichtet, nehmen Versicherer insbesondere in der Form Kürzungen vor, dass sie auf eine günstigere Werkstatt verweisen.
Siehe zum Beispiel
Nun hat der BGH in dem genannten Urteil entschieden, dass es bezüglich der entsprechenden Kosten bei der Verweisungswerkstatt auf den Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung ankommt.
Der Leitsatz der Entscheidung lautet wie folgt:
„Bei der fiktiven Schadensberechnung ist für die Bemessung des Schadensersatzanspruchs materiell-rechtlich der Zeitpunkt der vollständigen Erfüllung, verfahrensrechtlich regelmäßig der Zeitpunkt der letzten mündlichen Tatsachenverhandlung maßgeblich. Vorher eintretende Preissteigerungen für die günstigere Reparaturmöglichkeit in einer freien Fachwerkstatt, auf die der Schädiger den Geschädigten gemäß § 254 Abs. 2 BGB verweisen darf, gehen daher in der Regel zu Lasten des Schädigers.“
Da sich Verfahren bisweilen – insbesondere wenn, wie regelmäßig in solchen Fällen, ein Sachverständigengutachten über die Höhe der berechtigten Reparaturkosten eingeholt wird – bis zu einem Jahr und länger hinziehen, kommt es durchaus vor, dass sich die Kosten zwischenzeitlich erhöht haben, so dass dies – unabhängig von der Frage, wie Gerichte diese Rechtsprechung in der Praxis umsetzen können bzw. werden – ein vorteilhaftes Urteil für Geschädigte darstellt.
Die Urteilsgründe finden Sie hier:
https://www.iww.de/quellenmaterial/id/215406
Über den Autor:
Rechtsanwalt Klaus Spiegelhalter ist Fachanwalt für Verkehrsrecht in Saarlouis. Rechtsanwalt Spiegelhalter hilft in allen Fragen des Verkehrsrechts insbesondere bei der unbürokratischen Unfallabwicklung (auch per Web-Akte), Bußgeld, Führerscheinproblemen, Punkten in Flensburg usw.
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